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1. Zur Lehre vom
in ber Regel sein eigenes Interesse, weniger aber das des
anderen Contrahenten; schon warum ist es erforderlich, daß
Jeder sein eigenes Interesse, wenn er dessen positive Berück-
sichtigung verlangt, auch geltend mache. Der Käufer des
Wechsels wußte, daß er den Wechsel augenblicklich nur zur
Ueberschickung an einen anderen Platz, als den Zahlungsplatz,
brauchen könne, daß er ihn mit dieser Absicht erworben habe;
daß aber das Interesse des Verkäufers unter diesem Ver-
fahren leiden könne, lag ihm immerhin nur als eine Hypo-
these, eine Möglichkeit, nicht als eine Gewißheit vor. Es
konnte ja auch sein — und sein Schweigen war ein Grund,
um diesen Fall zu vermuthen — daß ihm die inneren Ver-
- hältnisse des Wechsels als so günstig bekannt waren, daß er
keine Sorge deshalb hegte; es konnte darin der Grund ge-
legen haben, weshalb er keinen Anstand genommen hatte,
den Wechsel bis Verfall liegen zu lassen, und weshalb er
jetzt keine besondere Stipulation in Anspruch nahm. Der
Verkäufer aber wäre es hier offenbar, der, wenn er die directe
Ueberschickung wollte, auf die Handlungsweise des anderen
Contrahenten positiv einzuwirken beabsichtigte, nicht umgekehrt;
er mußte also auch dazu die positiven Schritte thun; er
mußte namentlich sein Interesse, das dem Anderen nur als
ein mögliches vorschweben konnte, als ein thatsächliches er-
kennbar machen. — Wir sind aus diesen Gründen der
Meinung, daß auch von dem einzig zulässigen Standpunkt
der Schadensklage aus zu Gunsten v des Käufers erkannt
x werden mußte. — Die Sache ist übrigens nicht zur Ent-
scheidung der dritten Instanz gelangt, da sie nach dem ober-
gerichtlichen Erkenntniß verglichen worden ist.
von Wechseln auf einen bestimmten Wechselplatz der indirekte
Weg ein tatsächlich so ungewöhnlicher wäre, daß er als still-
schweigend ausgeschlossen könnte betrachtet werden. Umstände
dieser Art, die für die Auslegung des Vertrages geltend gemacht
würden, könnten allerdings Gegenstand eines Beweisverfahrens
werden.