Wechsel - Indossament nach Verfall. 43
demnach darin dem Handelsgerichte gegen Brauer und Liebe
Recht, daß man nach Inhalt der Protocolle aus dem Still-
schweigen des Gesetzes mit Sicherheit weder mit Elfterem auf
die Absicht des Gesetzgebers schließen könne, dem Inhaber die
für Sichtwechsel bestimmte Frist, noch mit Letzterem auf die
Absicht, ihm die Verjährungsfrist zu gewähren. Auch wir
erblicken in der Entscheidung der Conferenz nur die aus-
drückliche Negation der bestimmten Frist. Wir glauben
aber — und das sind die wesentlichen Punkte, in denen wir
vom Handelsgericht abweichen — daß der Absicht nach hier-
in auch die deutlichste Negation der Verpflichtung zu
sofortiger, directer Uebersendung enthalten ist; wir
glauben, daß der Richter ein dem Gesetze unbekanntes wechsel-
rechtliches Präjudiz nicht annehmen darf; wir finden endlich
in den Protocollen keine Spur davon, daß die Conferenz die
Frage nicht habe entscheiden wollen, daß sie sie etwa dem
topischen Recht zu überlassen für gut befunden. Wir gelangen
zu den Resultaten, zu welchen das Obcrgericht gelangt ist,
indem wir die Anwendung der Bestimmungen über Sichtwechsel—
beziehungsweise nach der Beschaffenheit der Fälle über Ver-
jährung — nicht sowohl aus den Absichten des Gesetzgebers,
als aus der Natur der Sache selbst, welche die Anwendung
dieser Bestimmungen zuläßt und fordert, ableiten. Es dürfte
zu diesem Ende ein etwas näheres Eingehen auf die Sache,
als Brauer und Liebe es nöthig befunden haben, erforder-
lich sein; und es ist auf diesem Wege der Versuch zu machen,
eine genauere Grenzbestimmung zwischen der Anwendung der
beiden Systeme — Verjährung und Sichtwechsel, —
die ja in ihren praktischen Folgen wesentlich auseinandergehen,
zu ermitteln. Während nämlich der Erstere der beiden genannten
Schriftsteller den Gesichtspunkt des Sichtwechsels, der Zweite
den der Verjährung in den Vordergrund stellt, vermissen wir
bei Beiden den präciseren Nachweis des Falles, auf welchen
der eine oder der andere von beiden Gesichtspunkten feine
rechte Beziehung findet.
Halten wir die oben festgestellte Prämisse fest, daß die