Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

Wecksel - Indossement nach Verfall.

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gegebenen Fall sehr wohl eine Continuität der Gewohnheit,
die sich an das Recht knüpft, die dasselbe auslegt, hergehen;
es dürfte daher eine zur Zeit der Geltung der Hamburger
Wechselordnung wirklich sestgestellte Ansicht der Kaufleute
wohl auch jetzt noch als maaßgebend anzuerkennen gewesen
sein. Allein es mögte wiederum darin dem Obergerichte
gegen das Handelsgericht beizustimmen sein, daß eben eine
solche übereinstimmende Ansicht der Börse in concreto nicht
vorhanden war. Die Meinungen gingen in der That sehr
auseinander. Nach den Beobachtungen des Verfassers schien
die durchschnittliche, kaufmännische Meinung ungefähr die zu
sein, daß es beide Theile an der nöthigen Diligenz hätten
fehlen lassen, daß nämlich der Verkäufer in einem solchen
Fall, wenn er sich die sofortige, directe Ucherschickung des
Wechsels sichern will, sehr wohl daran thue, sich dieselbe aus-
drücklich zu bedingen; daß aber auch der Käufer, der von
diesem correcten Verfahren abweichen wolle, nicht ganz mit
der rechten Sorgfalt handle, wenn er nicht eine vorgängige
Verständigung darüber eintreten lasse. Es ist gar nicht zu
leugnen, daß diese Auffassung, indem sie zu beiderseitiger
Diligenz mahnt, für die Praxis selbst die ersprießlichste von
allen ist; sie hat in der That keinen anderen Fehler, als den,
daß sie nicht wohl zu einem Resultat darüber führen kann,
was dann Rechtens ist, wenn eben beide Partheien jenen

Referat über unseren Fall in dem Anhang zu der Jurisprudenz
des Oberappellationsgerichts der vier freien Städte
, in W e ch s e l s a ch e n. Frankfurt 1858 S. 130 wird die Differenz
so aufgefaßt, daß beide Gerichte einig darüber seien, daß nach der
Üsanz vor Einführung der Deutschen Wechselordnung der Wechsel
sofort direct habe versandt werden müssen; nur halte das Handels-
gericht diese Üsanz noch jetzt für anwendbar, das Obergericht für
aufgehoben. Das scheint nicht richtig. Das Obergericht hält
freilich nur den neueren Zeitabschnitt für maaßgebend, giebt aber
das Bestehen der Üsanz in der älteren Zeit keineswegs zu; viel-
mehr kann sich die hervorgehobene "Verschiedenheit der unter den
Geschäftsleuten herrschenden Ansichten" füglich auf beide Perioden
beziehen.

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