494 20. Zur Lehre von der Wechselverjährung.
auf die Pflicht zur prozessualischen Darlegung und Beweisführung
in Fallen der Anwendung dieses Artikels erheben lassen, und
die wir an dem nachstehenden Beispiele veranschaulichen:
A. in Hamburg hat im Jahre 1859 eine Tratte auf X.
in Wien gezogen. Verfalltag, der 31. December 1859. Der
Remittent B. in Hamburg hat den Wechsel an. C. in Berlin,
dieser ihn an D. in Königsberg, dieser ihn an E. in Breslau,
dieser ihn an F. in Prag, dieser ihn an G. in Wien durch
Indossament weiter übertragen. Der Trassat T. hat die
Zahlung verweigert, und G. am 2. Jan. 1860 ordnungsmäßig
Protest erheben lassen.
Am 20. März 1861 präsentirt ein Bevollmächtigter des
C. in Berlin dem B. in Hamburg, welcher bis dahin über
das Schicksal des Wechsels, und in die Hände welcher Personen
derselbe gelangt gewesen ist. Nichts vernommen hat, Wechsel
und Protest und fordert Zahlung der Wechselsumme. *)
Hier spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der
Regreßanspruch verjährt ist. Denn nur dann würde dies
nicht eingetreten sein, wenn erstens der Wechsel über alle
vier Nachmänner des B. bis zum G. (den F., E., D. und
C.) den Regreßweg genommen, und zweitens jede dieser vier
Personen, so wie auch der letzte Inhaber G., fast die ganze
einem jeden von ihnen zuständige dreimonatliche Verjährungs-
zeit in Anspruch genommen hätte. Liquide wäre übrigens die
Einrede der Verjährung nicht, da der bloße Zeitverlauf hiezu
unter den angegebenen Umständen nicht ausreichte. Dies
würde nur der Fall sein, wenn erst am 3. April 1861 Rem-
bours verlangt und Klage erhoben wäre, indem dann allerdings
mehr als 5 mal 3 Monate seit dem Tage der Protesterhebung
bis zu der in Betracht kommenden Klagstellung verflossen gewesen
wären, und also mindestens bei ei n er der früheren Regreßnahmen
die dreimonatliche, Zeitfrist hätte überschritten sein müssen.
Wenn nun B. unter den hier gemachten Voraussetzungen
*) Wegen der größeren Einfachheit des Beispiels sehen wir von
Zinsen und Kosten ab.