Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

1. Zur Lehre vom

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schieden. Art. 15 der Hamburgischen Wechselordnung erklärt,
wie wir gesehen haben, zur Zahlung präsentirte Wechsel für
nicht indossirbar, gestattet dagegen "vor solcher Präsentation
einen an Ordre zu zahlen lautenden Wechsel, wann er noch
einige Zeit zu laufen hat, an Ordre zu verhandeln." Diese
Fassung des Gesetzes geht offenbar von der stillschweigenden
Voraussetzung aus, daß das. Moment des Verfalls mit dem
der Präsentation zusammen fglle: was auch gewiß der regel-
mäßige Fall ist, wenn sich 'der Wechsel bei Verfall am
Zahlungsorte befindet. Der. Fall dagegen, daß der Wechsel
bei Verfall nicht vorgezeigt werden kann, weil er noch nicht
am Zahlungsorte angelangt ist^ und deshalb am dritten Orte
dem Bedürfniß gemäß an Ordre verhandelt wird, also zwar
"vor Präsentation" aber'doch ohne daß er "noch einige Zeit
zu laufen hat" — dieser Fall fällt gerade mitten in den
Gegensatz des Art. 15 hinein Md ist offenbar von dem
Gesetzgeber nicht ins Auge gefaßt. *) Allein es hat' demunge-
achtet wohl kaum Jemand in Hamburg daran gezweifelt, daß
ein fälliger Wechsel' auf einen fremden Platz mit voller
wechselrechtlicher Haftung indossirt werden kann; es ist also
in der That Dasselbe, was die Wechselordnung festsetzt, schon
früher bei uns Rechtens gewesen. Neben der dem Inhalte
nach stattfindenden Continuität des Rechts kann also im

*) Sievekings Materialien §16 geben dem Inhalt des Artikel
die Fassung: "Wenn auf einen Wechsel am Verfalltage schon die
Anweisung gesetzt ist, an wen er bezahlt werden soll, so darf er
nicht weiter indossirt und kann nur cedirt werden." Hier ist
der richtige Gedanke des Art. 15 ohne das Jneorrekte in der
Fassung des Gegensatzes wieder gegeben, und es tritt darnach
klar hervor, daß auch der fällige, aber noch nicht in Banko indos-
sirte Wechsel mit voller Rechtswirkung indossirbar ist. — Aber
auch von der Fassung des Art. 15 hat man keinen Grund mit
Treitschke, Thl. 1, S. 504 und Liebe, a. a. £).' S. 75, zu
sagen, daß sie die Jndossirung nach Verfall schlechterdings für
ungültig erkläre. Sie erklärt nur die Jndossirung nach der
Präsentation für ungültig; über die vor der Präsentation, aber
nach Verfall, verfügt, sie nichts Ausdrückliches. — In einem

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