Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

23. Beitrag zu der Lehre von der Wechselverjährung, insbesondere der Verjährung der Regreßansprüche nach Art. 79 der Wechselordnung

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20. Zur Lehre von der Wechfelverjährung.

in jenem Paragraphen ertheilte Autorisation für wohlbegründet,
nothwendig und heilsam. Allein wir vindiciren den Parteien
die Befugniß, zum Schutze für ihr Recht und zur Sicherstellung
ihrer Interessen auch in den Fällen die höheren Instanzen
anzurufen, in welchen das Handelsgericht auf Grund des 8 54
eine Entscheidung abgegeben hat. Ohne Zweifel wird ein
solcher Ausspruch bei dem Appellationsrichter meistens eine
starke Präsumtion der Richtigkeit für sich haben, und nur, wenn
aus inneren Gründen, oder wegen einer den Richtern bekannten
entgegenstehenden Praxis, Bedenken gegen dieselbe sich ergeben,
oder wenn von dem Appellanten erhebliche und einigermaßen
unterstützte Einwendungen dawider vorgebracht worden sind,
wird das obere Gericht sich veranlaßt finden, zu reformiren;
und zwar, nach der Verschiedenheit der Fälle, entweder selbst
über den in Frage stehenden Punkt abweichend von der ersten
Instanz sprechen, .oder auf Beweisführung Seitens der Partei
zu deren Gunsten die Entscheidung des Handelsgerichts ergangen
war, oder auch auf Gegenbeweis Seitens des anderen Theils
erkennen. Hiebei werden weder die Wirksamkeit und Würde
des Handelsgerichts beeinträchtigt, noch wird die Rechtssicherheit
bedrohet, noch wird das Gerichtsverfahren verweitläufigt werden;
wohl aber wird man eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und
in ihreit Wirkungen schädliche Anomalie vermeiden.

20.
Beitrag zu der Lehre von. der Wechselver-
jährung, insbesondere der Verjährung' der
Regreßansprüche nach Art. 79 der Wechsel-
ordnung. ___
Die Wechselverjährung ist in der Deutschen Wechselordnung
folgendermaßen regulirt:

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