Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

und das neue Handelsgesetzbuch.

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das gesammte Handelsrecht umfassenden Codex aufzustellen,
und in Beziehung aus das Assecuranzrecht mußte sie jedenfalls
für die Verkehrskreise sorgen, in welchen dem Bedürfnisse des
Handelsstandes noch nicht durch Autonomie abgeholfen worden
war, oder doch eine solche Abhülfe nicht in gewisser Aussicht
stand. — Uebrigens würde es undankbar fein, wenn man nicht
auch an den Orten, wo der Allg. Plan bisher einen im
Wesentlichen befriedigenden Zustand des Asseeuranzrechts her-
beigeführt hat, anerkennen wollte, daß durch die Berathungen
und Beschlüsse der Handelsrechts-Commission dem genannten
Rechtstheile eine eindringliche, sachkundige und für seine Aus-
bildung sehr förderliche Revision zu Theil geworben ist. Und
selbst für manche der jetzt in Wirksamkeit stehenden besonderen
Contracts-Bestimmungen des Allg. Plans sind, wie wir unten
an einigen Beispielen zeigen werden, wirkliche Verbesserungen
angebahnt.
Diese letzteren Erwägungen führen übrigens nicht etwa
dazu, den Allg. Plan für die Zeit nach der Einführung des
neuen Gesetzbuches für unnöthig zu halten und folglich den
Assecuradeurs zu empfehlen, ferner ohne Weiteres das Gesetz-
buch ihren Contracten zu Grunde zu legen, so daß in jedem
einzelnen Falle nur die für angemessen geachteten besonderen
Abweichungen von den Bestimmungen desselben in den Policen
zu vermerken sein würden. Vielmehr wird die Beibehaltung
des Allg. Plans.neben dem neuen Gesetzbuche in solcher Weise,
daß er sich in Zukunft zu diesem eben so verhalte,
wie er sich bisher zur Assec.- und Haverei-Ordnung
von 1731 verhalten hat, als rathsam anzusehen sein.
Hiesür sprechen zwei Gründe:
Erstens: der Allgem. Plan enthält neben dem Princi-
piellen (worin er, wie bemerkt, mit dem neuen Gesetze durch-
weg übereinstimmt), eine nicht geringe Anzahl von, auf
Zweckmäßigkeits-Erwägungen und geschäftlichen Erfahrungen
beruhenden Bestimmungen über den Inhalt der verschiedenen
Contracte und über deren Ausführung im Falle des Ein-
trittes von Schäden; Bestimmungen, von welchen sich im

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