Wechsel -Indossament nach Verfall.-
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Wechselverkehrs entsprechend, den Nehmer eines bereits ver-
fallenen, nicht protestirten Wechsels auf einen auswärtigen
Platz, sofern nicht Anderes ausdrücklich ausbedungen wurde,
zur ungesäumten directen Versendung des Wechsels behufs
Präsentation und eventueller Protesterhebung für verpflichtet
hält, also den ursprünglichen Verfalltag des Wechsels, in
dem Verhältnisse des Indossanten zum Indossatar, nur als
noch so weit hinausgeschoben ansieht, als zur Beschaffung
ungesäumter Präsentation erforderlich ist;
woraus sich denn von selbst ergiebt, daß im vorliegen-
den Falle, wo die Kläger besondere Abrede nicht zu be-
haupten vermögen, der 'Beklagte mit Recht der erhobenen
Klage die Einrede des auch ihm gegenüber präjudicirten
Wechsels entgegenstellt, nachdem der libellirte Wechsel nicht
ungesäumt direct nach Amsterdam, sondern zunächst nach
Antwerpen versendet und erst am 21. Januar den Bezo-
genen zur Zahlung präsentirt wurde,
daß Kläger, unter Verurtheilung in die Kosten mit
ihrer Klage abzuweisen."
Die Kläger appellirten an das Obergericht, welches das
Handelsgerichtliche Erkenntniß in folgender Weise abänderte:
"da wenn ein Wechsel so spät indossirt wird, daß der-
selbe am Zahlungsort nicht mehr rechtzeitig präsentirt und
protestirt werden kann, der Indossant eben so als wenn
erst nach Verfall indossirt ist, dem Wechselregresse unterliegt
8 16 der Deutschen Wechsel-Ordnung verglichen
mit dem Protoeoll der Wechsel-Confe-
r enz vom 6. December 1847 zu diesem 8
da im 8 16 der Wechselordnung der dem Nehmer eines
bereits verfallenen Wechsels zugestandene Regreß an die
Indossanten nach Verfall keineswegs etwa — im Wider-
spruche mit 8 19 der Wechselordnung*) — an die Pflicht
*) Einen solchen Widerspruch würden wir freilich auch in der ent-
gegengesetzten Entscheidung nicht wohl zu entdecken vermögen, da
Art. 19 nur von der Präsentation zur Annahme handelt.
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