Erstattungsklage des Trassaten. 453
Folge des Accepts ihm vom Trassaten zu zahlenden Belauf
wiederum zurückzuvergüten (quia peteret, quod redditurus
esset); denn auch hiebei würde nach allgemeinen Grundsätzen
dem Trassaten die Verbindlichkeit obliegen, die Einrede zu
substanziiren und eventuell zu beweisen. — Hierüber besteht
denn auch keine Meinungs-Verschiedenheit. Eben so wenig
aber darüber, daß die von Manchen vertheidigte Befreiung
des Trassaten von der Substanziirungs- und eventuell Beweis-
Pflicht in nichts Anderem als in der Wortfassung
der Tratte ihre Begründung finden soll.
Wir heben aus einem der oben mitgetheilten Erkenntnisse
den folgenden Passus, welcher das Wesentliche der vorgedachten
Begründung vollständig angiebt, hervor (S. 440):
“ Ein trassirter Wechsel enthält unleugbar einen Auftrag
des Trassanten an den Bezogenen, für ihn, den Trassanten,
eine gewisse Summe zu bezahlen. Folglich' muß hier die
allgemeine Regel entscheiden, daß es zur Begründung einer
Forderung des Mandatars an den Mandanten genüge, wenn
der gegebene Auftrag und die demselben gemäß geschehene
Zahlung außer Zweifel sind, und daß jener in solchem Falle
nichts weiter, also auch nicht den Umstand zu erweisen
brauche, daß er keine Fonds für den Beklagten in Händen
gehabt habe. Will der Mandant sich alsdann von dem
schuldigen Ersätze frei machen, so muß er neue Thatumstände
ansühren, die ihn dazu berechtigen, und eben deshalb muß
er auch diese Thatsachen, wenn sie geleugnet werden, erweisen,
da es eine ausgemachte Regel ist, daß jeder Theil die neuen
selbstständigen Thatsachen, worauf er sich stützt, zu erweisen hat."
Schon im Eingänge unserer Mittheilung haben wir be-
merkt, daß wir dieser Argumentation nicht beistimmen können,
und sprechen uns im Folgenden über die Gründe aus, welche
unL hiezu bestimmen.
1) Wir berühren zunächst ein Bedenken von unter-
geordneter Wichtigkeit, daß man nämlich selbst auf Grund der
obigen Argumentation und unter der Voraussetzung der