Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

Erstattungsklage deS Trassaten.

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vorliegenden Fall nicht gezogen werden. Denn welches
Rechtsverhältniß zwischen dem Indossanten und Indossatar
hinsichtlich der Begebung des Wechsels obwalte, darüber
gibt das Indossament entweder überhaupt keinen Aufschluß,
oder doch keinen solchen, welcher zur civilistischen Begründung
einer Klage auf Valuta-Vergütung genügen würde, so daß
für irgend ein bestimmtes Rechtsgeschäft sich nicht einmal
eine Präsumtion aus dem Indossament herleiten läßt, wie
dies vom O.-A.-Gericht auch schon in einer früheren
Frankfurter Sache
Schäfer g. Brofft, Januar 1853
und ebenso in einer späteren
Trier g. Dr. Trier, November 1857,
anerkannt worden ist, während, was das Verhältniß des
Trassanten zum Trassaten betrifft, hie Wechselurkunde in
der hier vorausgesetzten Fassung den vollständigen Nachweis
eines. Zahlungsmandates liefert.
Die Frage von der Beweislast bei der Revalirungsklage
des Trassaten ist auch seit der D. W.-O. eine streitige
geblieben. Während unter anderen
Blaschke, österreich. Wechselrecht ed. 3 Wien
1858 § 80 Note 13,
die Beweispflicht des Acceptanten vertheidigt, haben sich
Renaud, Lehrb. des W.-R. (eä. 2) Gießen,
1857, § 39 Note 3;
Hossmann a. a. O. S. 316,
und ein Erkenntniß des O.-A.-G. zu Darmstadt v.
18. August 1858
'Archiv für praktische Rechtswissenschaft
Bd. 7 S. 158 flg.
'für die Beweispflicht des Trassanten erklärt. Auch das
hiesige O.-A.-G. hat, ungeachtet des Art. 23 der D. W.-O.
und unbeschadet der erwähnten Ausführung über die Be-
deutung des Indossaments, noch ganz neuerlich in einer
Hamburger Sache
Pearson Sc Co. gegen Dyes, April 1859(s. oben).

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