Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

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16. Beweislast bei der

folgt nämlich aus diesen Worten keineswegs, daß der Trassant
und der Acceptant in einem gegenseitigen oder fortlaufenden
Rechnungsverhältniß gestanden haben, worüber erst vollständige
Aufklärung gegeben werden müßte, und woraus, wenn es
bestanden hätte, freilich nicht leicht ein einzelner Posten heraus-
gehoben und für sich allein eingeklagt werden dürfte. — Die
im Wechsel enthaltene Bezugnahme auf einen Bericht ist auch
nicht etwa von der Bedeutung, daß man noch erst zur
Aufklärung der Sache auf dessen Beibringung erkennen könnte.
Zwar würde die Bezugnahme auf einen schriftlichen Bericht
allerdings zu beachten gewesen sein, weil man daraus das
Verhältniß, wie es zwischen dem Trassanten und Acceptanten
damals stattgefunden, und worauf der ganze Streit eigentlich
hinausläust, leicht ersehen könnte, weshalb der Beklagte zur
Edition desselben schuldig gehalten werden müßte. Allein
wenn man erwägt, daß hier ein Platzwechsel vorliegt, u. s. w."
2. Plenarbeschluß des Geheimen Obertribunals zu
Berlin vom 21. Mai 1846.
Dieser vor Einführung der Deutschen Wechselordnung
erfolgte Ausspruch stimmte im Resultate mit der dem voran-
stehenden Erkenntnisse zu Grunde liegenden Auffassung über-
ein. Die Motivirung war folgende:
Mag es immerhin sehr häufig der Fall sein, daß der
'Bezogene dem Trassanten bereits verschuldet war und
letzterer durch die Wechselziehung seine Foxderung zu reali-
stren beabsichtigt; mag auch in anderen Fällen, wo noch
kein Schuld-Nexus zwischen beiden besteht, der Aussteller
dem Bezogenen vor dem Verfalltage Deckung zugehen
lassen, so finden doch auch in sehr vielen Fällen Wechsel-
Ziehungen zwischen Personen Statt, unter denen weiter
kein Schuldverhältniß besteht, und ohne daß der Bezogene
auf etwas Anderes, als auf den allgemeinen oder bei ihm
besonders begründeten Credit des Trassanten sieht. Welche
Art von diesen beiden Fällen numerisch das Uebergewicht

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