Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

431

Beitragspflicht für conservatorische Maßregeln.

zweite und dritte Instanz haben sich übereinstimmend für die
rechtliche Statthaftigkeit jenes Anspruches ausgesprochen (S. 398
und 409/410). Wenn deßungeachtet die zweite Instanz das
in Rede stehende Verlangen der Assecuradeurs zurückgewiesen
hat, so ist dies nur dadurch veranlaßt worden, daß sie den
Charakter des Ankaufes als einer von dem Versicherten anzu-
erkennenden eonservatorischen Maßregel verneint, nämlich den
letzteren für nicht-verpflichtet erklärt hat, das Schiff wiederum
anzunehmen.
Die Frage nun, welches Rechtsverhältniß in Beziehung
auf die Beitragspflicht zu den Kosten der in Rede stehenden
Art zwischen Partial-Versicherern und dem durch Assecuranz
nur theilweise gedeckten Versicherten besteht, hängt eng zusammen
mit einem anderen Punkte, nämlich damit, in welchem Ver-
hältnisse mehrere Versicherer, welche auf denselben Gegen-
stand, gleich viel ob zum vollen Werthe oder nur für einen Theil
desselben, Assecuranz geleistet haben, in Betreff der besprochenen
Beitragspflicht zu einander sich befinden.
Gewöhnlicher Weise contrahiren die mehreren Assecura-
deurs, welche auf dasselbe Object zeichnen, ein jeder für
sich, so daß zwischen ihnen (wenigstens zunächst) kein con-
tractlicher Nexus herbeigeführt wird. (Sollten Versicherer
ausnahmsweise eine Assecuranz als socii übernehmen, so
würde selbstverständlich zwischen ihnen das Verhältniß der
Societät das maßgebende sein. Im Folgenden wird übrigens
von einer solchen, so wie von ähnlichen Besonderheiten abgesehen
werden.) An dem, wie bemerkt, der Regel nach eintretenden
Ergebnisse, daß die Assecuradeurs ein jeder für sich contrahiren,
wird auch nicht etwa dadurch Etwas geändert, wenn, wie
sehr oft geschieht, die mehreren Assecuranz-Contracte auf einer
und derselben Police vollzogen werden. Denn der Umstand,
daß in einem solchen Falle dieselbe Urkunde den Beweis
über Abschluß und Inhalt der mehreren neben einander ge-
schlossenen Contracte liefert, ist für das Materielle des Ver-
hältnisses unwesentlich, und insbesondere ungeeignet, um zwischen

29*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer