Restitution des versicherten Gegenstandes.
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stehenden Hindernisse fortsetzen, oder ob er die Unternehmung
ausgeben und das Schiff verkaufen würde;
daß die Entscheidung hierüber stets maßgebend für die
Verantwortlichkeit des Versicherers hinsichtlich des Total-
verlustes ist;
daß allerdings diese Regeln hauptsächlich von einem
Totalverlust sprechen, welcher entweder durch Nehmung und
Condemnation des Schiffes oder durch bedeutende Havarie
desselben eingetreten ist;
daß aber ohne Zweifel der Begriff des Totalverlustes
auf diese Fälle nicht zu beschränken, sondern einer analogen
Ausdehnung fähig ist;
daß hisr der durch die stattgehabte Collision entstandene
Schaden für den Thomas so groß gewesen ist, daß derselbe
den Werth desselben überstieg;
daß schon aus diesem Grunde nach allgemeinen Grund-
sätzen des Assecuranzrechts dem Assecurirchn frei gestanden
hätte, das Schiff zu abandonniren, spräche nicht der § 121
der Hamb. Assecuranzbedingungen deutlich aus, daß in
keinen anderen, als den im § 119 und 120 ausgeführten
Fällen, ein Abandon zulässig sein solle;
daß aber auch der gerichtliche Verkauf des Thomas,
analog der Condemnation der Prise, offenbar dann einen
Totalverlust begründet, falls keine Verschuldung Seitens
des Assecurirten nachgewiesen werden kann;
daß eine Verschuldung des Klägers nicht behauptet
worden;
daß unter gleichen Umständen Kläger, falls er nicht
versichert gewesen, als vernünftiger Mann ebenfalls sein
Schiff im Stiche gelassen hätte;
daß der Verkauf aus gerichtlichen Befehl in öffentlicher
Auction geschehen und der Kläger durch den Zuschlag an die
Käufer seines Eigenthums vollständig entäußert worden ist;
daß von einer uno eodemque actu per negotiorum
gestionem Seitens der Beklagten geschehenen Wiederer-
langung des Schiffes begreiflicher Weise keine Rede sein kann;