Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

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15. Zum Assecuranzrecht.

Ueber die im Vorstehenden angegebenen (und einige
andere hier zu übergehende) Differenz-Punkte ist zwischen den
Betheiligten, dem Versicherten, als Kläger auf die volle ge-
zeichnete'Summe, den Assecuradeurs, als Beklagten, vor den
Lübeckischen Gerichten verhandelt worden. Das Streitver-
hältniß ist von der ersten und zweiten Instanz, dem Lü-
beckischen Niedergerichte und der statt des dortigen
Obergerichts sprechenden Rechtsfacultät Rostock, im
Sinne der Auffassung' des "Versicherten, von dem Ober-
appellationsgerichte im Sinne der Aufstellungen der
Affecuradeurs beurtheilt worden.
1. Niedergerichts-Erkenntniß vom 31 Decbr. 1859.
— “in rechtlicher Erwägung, daß es sich darum handelt,
ob der gerichtliche Verkauf des Schiffes Thpmas als
Totalverlust anzusehen ist;
daß der Totalverlust eines Schiffes entweder absolut
oder constructiv ist;
dgß bei dem ersteren stets die factische Unmöglichkeit
der Wiedererlangung oder Wiederherstellung des Schiffes
vorliegt, bei dem letzteren dagegen die Voraussetzung des
Vorhandenseins und die damit verbundene Möglichkeit
seiner Rettung oder theilweisen Erhaltung nicht aus dem
Auge verloren wird, so unwahrscheinlich diese auch er-
scheinen mag,
Nolte, Affecuranz-Recht Bd. 2, S. 495;
daß bei der Beurtheilung der Frage, ob in einem be-
stimmten Falle es sich um einen Totalverlust handle oder
nicht, im Allgemeinen zu beobachten ist,
a) ob die Kosten der zu unternehmenden Reparatur
nach Vollendung derselben den Werth des Schiffes selbst
übersteigen würden,
d) ob ein vernünftiger Mensch, der unter gleichen
Umständen unversichert war, sein Schiff repariren lassen
und die Reife unter der Voraussicht aller ihm entgegen-

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