Klauseln: “frei vom natürlichen Tode rc."
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angenommen worden war, befreiende Wirkung bei. Seine
Argumentation war im Wesentlichen folgende: Für den natür-
lichen Tod der verschifften Thiere im eigentlichen Sinne des
Wortes haste der Versicherer ohnehin nicht; auch nicht für
denjenigen, welcher durch die Einwirkung der Seereise, als
solcher, auf den Organismus der Thiere veranlaßt werde.
Die Besreiungs-Clausel müsse deshalb eine weiter reichende
Bedeutung haben. Diese lasse sich verschieden auffassen.
Entweder, mit den früheren Präjudicaten, dahin, daß der
Asseeuradeur -überhaupt nur dann verantwortlich sein wolle
und solle, wenn das Sterben der Thiere durch die directe
und gewaltsame Einwirkung eines besonderen Seeunfalls
herbeigesührt werde, (z. B. wenn das Schiff mit den Thieren
verunglücke; wenn die Abtheilung des Schiffs, worin die
Thiere sich befinden, mit Wasser angefüllt weröe; wenn die
Thiere durch Feuer umkommen oder durch zertrümmerte
Schiffstheile erschlagen werden, u. dergl.), oder dahin, daß
freilich alle diejenigen durch das Sterben der Thiere veran-
laßten Äerlüste, welche ohne außerordentliche Ereignisse der
Seefahrt durch schädliche, selbst äußere Einwirkung auf die
Integrität der Thiere veranlaßt würden, zu Lasten des Ver-
sicherten bleiben, (z. B. Wenn Thiere, ohne daß ein unge-
wöhnlich starker Wind wehe, durch das Schaukeln des Schiffes
in Angst gesetzt werden und sich selbst, oder andere mitver-
schiffte Thiere verwunden, u. dergl.), während der Asseeuradeur
immer dann mit seiner Haftungspflicht einzutreten habe,
wenn das Schiff von außerordentlichen See-Unfällen betroffen
werde und in Folge dessen ein Verlust durch Verwun-
dungen und daraus folgendes Sterben von Thieren Statt
finde (z. B. wenn das Schiff einen wirklich schweren Sturm
,zu bestehen habe). , /
Die Entscheidungsgründe bezeichnten es sodann als sehr
zweifelhaft, welcher von beiden Auffassungen man beizutreten
habe. Bei dieser Sachlage müsse indessen die Entscheidung
für die zweite derselben ausfallen. Denn es sei die Sache
des Assecuradeurs gewesen, die von ihm beabsichtigte Be-
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