Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

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12, Associationen von Gewerbtreibendcn

er selbst der Gesellschaft, gegenüber das äel oreckers für die
durch ihn geschlossenen Geschäfte contractlich zu übernehmen
pflegt (auch wohl bei seiner Anstellung eine Caution zu leisten
hat). In den meisten Fällen sind dem Geschäftsführer durch
einen schriftlichen Contract genaue Instructionen für seine
Thätigkeit gegeben, und in demselben, oder etwa in einer ihm
ertheilten Vollmacht, seine Befugnisse Dritten gegenüber fest
bestimmt. Der Geschäftsführer wird entweder durch ein festes
Gehalt besoldet, oder erhält einen Antheil an dem Preise der
durch ihn verkauften Gegenstände, oder ein festes Gehalt nebst
einem Gewinnantheil.
c. Von dem Einschüsse der Mitglieder und
dem Capital der Gesellschaft. Die finanziellen Ver-
hältnisse der einzelnen Associationen gestalten sich je nach dem
Zweck derselben und nach dem Umfange des Geschäftsbetriebes
sehr verschieden. Regelmäßig haben die einzelnen Mitglieder
einen Einschuß zu leisten, oder je nach dem Bedürfnisse der
Gesellschaft Beiträge zu zahlen; einige Gesellschaften haben
zu ihrem - Betriebe Anleihen gemacht; außer den so zusammen
gebrachten Summen, welche das eigentliche Capital der Ge-
sellschaft bilden sollen, entsteht eine jährliche Einnahme aus
gewissen von dem Preise der auf dem Lager verkauften Gegen-
stände einbehaltenen Procenten, oder auch aus einzelnen für
gemeinschaftliche Rechnung unternommenen Geschäften, oder
sonst zufälligen Einnahmen. — Zu den Ausgaben der Gesell-
schaft gehören Localmiethe, Gehalt des Geschäftsführers, Ge-
schäftsunkosten rc., sowieZinsen derAnleihen. — Der verbleibende
Saldo wird entweder vertheilt, oder zu einem der Gesellschaft,
d. h. der Gesammtheit der Mitglieder gehörigen Capitalver-
mögen angesammelt, oder auch, wie einzelne Statuten bestimmen
zur successiven Rückzahlung des Einschuffes, resp. wenn Gelder
angeliehen worden, zur Rückzahlung dieser verwandt. — Die
meisten Statuten dieser Gesellschaften bestimmen, daß ein
etwaiger Verlust von den Mitglieder pro rata zu tragen ist.

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