Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

zur Verwerthung ihrer Fabrikate.

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ftei,*) pflegt indessen an gewisse Bedingungen geknüpft zu sein,
so wird z. B. von dem Austretenden eine in bestimmter Frist
voraufgegangene Kündigung verlangt; in einigen Statuten ist
bestimmt, daß ein Theil des Einschusses, oder der Antheil der
Austretenden an dem Jahres-Gewinn der Soeietät, oder dessen
Antheil am Capitalvermögen, oder auch ein gewisser Procent-
satz von dem Werth der dem Austretenden gehörenden und
zurückzunehmenden Lager-Gegenstände einbehalten wird. Im
Falle des Todes eines Mitgliedes wird den Erben der Antheil
ihres Erblassers in der Regel unverkürzt ausgekehrt; und der
Wittwe eines Mitgliedes, oder auch den Kindern, pflegt das
Recht zugestanden zu sein, Mitglied bleiben zu können (also
ganz in die Stelle des Erblassers einzuäreten), sobald das Ge-
schäft des Verstorbenen von denselben fortgesetzt wird.
d. Von dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaften.
An der Spitze jeder Gesellschaft pflegt ein aus den Mitgliedern
auf kürzere oder längere Zeit erwählter Vorstand zu
stehen, welcher berufen ist, die gemeinsamen Angelegenheiten
zu überwachen, das Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen
und dieselbe nach außen zu vertreten. Die speciellen Befugnisse
des Vorstandes finden sich in den Statuten näher bezeichnet.
— Der Specialleitung der Geschäfte ist in der Regel ein,
von dem Vorstande oder von sämmtlichen Mitgliedern erwählter
Geschäftsführer vorgesetzt. Demselben liegt es namentlich
ob, den Verkauf der auf dem gemeinsamen Lager befindlichen
Gegenstände zu leiten und zu betreiben, Bestellungen entgegen-
zunehmen rc.; die Verkäufe vom Lager geschehen für Rechnung
des Eigenthümers des verkauften Gegenstandes, aber Namens
der Gesellschaft, und hat Namens dieser der Geschäftsführer
(oder der Vorstand) die Ausstände einzuziehen, während

*) Ein Zwang znm Verbleiben eines Mitgliedes in der Soeietät/
sobald dasselbe nur die der Soeietät gegenüber ihm obliegenden
Verbindlichkeiten erfüllt hat, würde denn auch rechtlich unzulässig
sein.

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