Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

338 11. lieber das Verfolgungsrecht des Absenders
(s. umstehend). Freilich.wendeten die Beklagten ein, der Kläger
habe sie, die Beklagten, mit der Spedition beauftragen müssen,
weil ihm dies von Wenham & Comp, vorgeschrieben worden sei,
und theils deshalb, theils weil sie von dem genannten Londoner
Hause mit den nöthigen Instructionen über die Art der Weiter-
beförderung, die Versicherung rc. versehen worden seien, könnten
sie nur als Spediteure des letzteren betrachtet werden; allein
hierin sei den Beklagten nicht beizupflichten:
^Denn die etwanige Berücksichtigung der Instructionen
eines Dritten, durch welche Jemand dazu bestimmt wird,
einen Auftrag, und zwar gerade einer gewissen Person, zu
ertheilen, ändert an dem Wesen des Auftrages und an der allge-
meinen Stellung der Contrahenten zu einander Nichts, sobald
nicht etwa das Mandat Seitens des Auftraggebers in manda-
tarischer Qualität, Namens des Dritten, ertheilt worden,
oder nicht aus dem Inhalte des Auftrages selbst' besondere
Folgen abzuleiten sein sollten. Hier war der Inhalt des
Speditions-Auftrages der ganz gewöhnliche und an sich völlig
klar, auch ist er von dem Kläger in eigener Person, nicht
im Namen von Wenham & Comp., ertheilt worden.
Daß die Beklagten von Wenham <fe Comp, allge-
meine Instructionen darüber erhalten haben, welche Ver-
fahrungsweise sie bei der Weiterbeförderung der ihnen von
deren inländischen Correspondenten zur Spedition zukommenden
Maaren beobachten sollten, ist ungeeignet, die contractliche
Stellung der mit der Spedition zu beauftragenden Absender
und der damit beauftragten Beklagten zu einander zu ver-
ändern. Ueberdies wurden die hier in Bezug genommenen
Instructionen erst wirksam bei und nach der Weiterbe-
förderung der Maaren von Hamburg, nicht schon wenn die
Beklagten dieselben entgegengenommen hatten und im Besitz
behielten, ohne sie weiter zu befördern."
2. Anlangend die Frage, ob die Revocation des Spe-
ditionsauftrages Seitens des Klägers, als dieser im Dec. 1857
Rücklieferung der den Beklagten zugesandten Maaren verlangte,
eine zeitige gewesen sei,

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