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14 1. Zur Lehre vom
Einrede gegen den Inhaber begründen würde; übrigens be-
weise die Thatsache des Verfalls die Zahlung nicht/ wenn
das Papier in den Händen des Inhabers geblieben sei und
keine Quittung enthalte; der Acceptant der unter diesen
Umständen wirklich bezahlt hätte, müsse sich seine eigene Nach-
lässigkeit zurechnen und sein Fall sei demjenigen analog,
welchen Art. 148 des Gesetzbuchs vorgesehen habe." — Der
zuletzt in Bezug genommene Fall ist der, daß der Acceptant
eines Wechsel-Exemplars auf ein anderes, nicht aceeptirtes
Zahlung geleistet hat, ohne das acceptirte zurück erhalten zu
haben: für welchen Fall Art. 148 den Acceptanten dem
legitimirten Inhaber des acceptirten Exemplars gegenüber
für nicht befreit erkärt. — Auf ein neueres Erkenntniß des
Cassationshofs in demselben Sinn nimmt Mittermaier
a. a. O. S. 14 Bezug. Im geraden Gegensatz zu dieser
Auffassung behauptet der ebendaselbst S. 16 aus der Revue
de legislation von 1841 angeführte Masse,'die gegen
den Inhaber bei Verfall begründete Einrede der Zahlung oder
Compensation sei gegen den Indossatar nach Verfall, selbst
wenn er in gutem Glauben sei, zulässig.
Unter den Bestimmungen der älteren Deutschen
Wechselgesetze über unsere Frage ist die der Hamburgi-
schen Wechselordnung von 1711 besonders beachtenswerth.
Sie läßt sich leicht auf den im Eingang angegebenen Grund-
gedanken zurücksühren, den sie lediglich aus den am nächsten
liegenden Fall anwendet. Nachdem in § 14 vorgeschrieben
ist, daß der Inhaber bei Verfall den Wechsel mit gehöriger
Banko-Assignation (gewöhnlich " Banko-Jndossament" genannt)
versehen, .dem Acceptanten präsentiren und alsdann wieder
zu sich nehmen solle, lautet Art. 15:
“ Wann also der Wechsel mit ordentlichem Indossament
zur Zahlung ipräsentiret worden ist, soll kein ander Indos-
sament hernach mehr gültig noch dem Acceptanten präju-
dicirlich; vor solcher Präsentation aber einen an Ordre zu
zahlen lautenden Wechsel, wann er noch einige Zeit zu
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