Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

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170 6. Ueber die Folgen des Verzuges
hat, bis zu einer gewiffen Zeit z. B. “ 14 Tage bis 3 Wochen
nach Eröffnung der Schifffahrt," ein Schiff im auswärtigen
Hasen zum Empfange zu stellen, das Schiff jedoch bei Ankunft
die Waare nicht rechtzeitig zur Verladung bereit findet. *)
Daß umgekehrt auch dem Verkäufer die Befugniß ein-
zuräumen ist, wenn der Käufer in Fällen der ersteren Art
die rechtzeitig offerirte Waare zu empfangen weigert oder in
den letztgenannten Fällen sich nicht rechtzeitig zur Uebernahme
einfindet, nach Ablauf der stipulirten Erfüllungszeit die Waare
anderweitig zu verkaufen und die Differenz zu fordern, unter-
liegt keinem Zweifel.

Es möge zum Schluffe einer kurzen Prüfung unterzogen
werden, was die Commission für Entwerfung eines All-
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches über die
Rechte gegenüber dem im Verzüge befindlichen Käufer und
Verkäufer beschlossen hat.
1. Der Entwurf der vier ersten Bücher des Handels-
gesetzbuches nach den Beschlüssen der zweiten Lesung
enthält als Artikel 320 über die mora accipiendi folgende
Bestimmung:
" Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare,^so lange der
Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzu-
bewahren.
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im
Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und
Kosten deS Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder

*) Eine dahin gehörige Entscheidung theilt Asher in den ^Rechts-
fällen aus dem Gebiete des Handelsrechtes Thl. 3 Heft 2 No. 4
mit, wo es sich um Lieferung einer Waare, bis zu einer gewissen
Zeit frei an Bord in Rostock, handelt, die Lieferung nicht geschieht
urid die Klage schlechtweg auf die Pifferenz vom Hamburger Handels-
gerichte zugelassen wird.

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