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6. Ueber die Folgen des Verzuges
Tage geltend macht, so sind beide Theile nicht weiter daran
gebunden." Zu anderweitigem Verkaufe oder Bezüge der
Papiere soll auch die Clausel nicht berechtigen. * **))
Nachdem inzwischen auch S euffert einen freieren Stand-
punkt zu der Frage manifestirt hatte, entschließt sich Bender
in der zweiten Auflage seines Verkehrs, der inzwischen immer
allgemeiner sich geltend machenden, der kaufmännischen Auf-
fassung entsprechenden Praxis mehr als früher Rechnung zu
tragen, vermag aber seinen alten Standpunkt doch nicht ganz
aufzugeben. So gelangt er zu der etwas seltsamen Aufstellung,
daß die Klage blos auf das Interesse allerdings zulässig sei,
a weil es jedem freistehe auf einen Theil seiner Forderungstitel
zu verzichten."'^) Doch soll dem Gegneti bis zur Litiskonte-
station purgatio morae gestattet sein. Ist dagegen dem Ver-
trage die Erlöschungsclausel beigefügt, so soll der, welcher
rechtzeitig osserirt, gegen den nicht Offerirenden die Differenz-
klage haben, "wenn er will." Die Einrede des Erfüllungs-
begehrens soll er dann nicht zu befürchten brauchen, da, wie
Bender, annimmt, durch jene Clausel die dreißigjährige Ver-
jährungsfrist für den Anspruch des in Verzug Versetzten auf
den Tag der Lieferung reducirt ist, während der nichtsäumige
Theil noch 30 Jahre lang auf Erfüllung klagen kann.
1835 erschien sodann Thöls "Verkehr mit Staats-
papieren," ein Buch, das den Zweck hat, diesen Verkehr
zunächst nur aus dem Gesichtspunkte kaufmännischer Speculation
darzustellen. Unter den ihm angehängten rechtlichen Ausführungen
einiger streitigen Fragen ist der rechtlichen Natur des Differenz-
geschäftes eine eingehende Betrachtung gewidmet, unsere
Frage aber wird nicht erörtert und nur gelegentlich das Recht,
wegen rnora im Handel mit Staatspapieren ohne weiteres
*) Archiv für civ. Pr. Bd.9 (1826) S.432—435.
**) Bender Verkehr mit Staatspapieren 2. Auflage § 82. Mit
Recht bemerkt hiegegen Th öl, Verkehr mit Staatspapieren S. 231
Note 2. daß man wohl auf seine Rechte, aber nicht auf seine
Verbindlichkeiten verzichten könne.