beim Kaufhändel. 151
liberiren können. Dazu ist aber nöthig, daß er über dies
Schuldobjekt nicht im Ungewissen schwebe. Seine Verbind-
lichkeit muß nach Art und Umfang ihm bekannt sein. Das
wäre aber nicht der Fall, wenn es dem anderen Contrahenten
nach Eintritt der mora freistehen sollte, je nach Gutdünken
sei es die Waare resp. den Preis nebst etwaiger Differenz,
oder die Differenz allein, zu fordern, ohne die gleichzeitige
Verpflichtung, das eine oder das andere auch ungefordert an-
nehmen zu müssen. Freilich ist dem säumigen Contrahenten
die Möglichkeit geboten, durch Offerirung der Papiere, resp.
des Kaufpreises nebst der etwaigen Differenz sich für beide
Alternativen seiner Verbindlichkeit zu entledigen, indem er
gleichzeitig für beide den anderen Theil in mora accipiendi
versetzt. Allein es widerspricht der Billigkeit, den säumigen
Theil für verbunden zu halten, dem Gegner etwas zu
ofseriren, was dieser nicht anzunehmen braucht und sich zur
Annahme und Bezahlung einer Waare bereit zu halten, deren
Lieferung er nicht fordern kann; zumal wenn das Eine wie
das Andere mit solchen Gefahren verknüpft ist, wie es beim
Staatspapierhandel der Fall ist. Es würde dadurch dem
Gläubiger freigestellt, die mora des Schuldners zu benutzen,
um auf dessen Kosten und Gefahr aus den Cours zu speku-
liren. Diese Lage der Dinge hat es zur Folge, daß die
Vertragsabsicht der Contrahenten, wo sie die Pflicht zur An-
nahme des nach dem Lieferungstage Angebotenen ausschließt,
auch die Klage auf nachträgliche Erfüllung ausgeschlossen
-wissen will. Keine dieser beiden Clauseln beruht in ihrer
vollen Wirksamkeit allein auf allgemeinen Rechtsregeln, sondern
beide auf der Vertragsabsicht; wo diese aber als auf die eine
gerichtet präsumirt wird, muß die gleiche Präsumtion bis zum
Beweise des Gegentheils auch für die andere gelten.
^7TI_
Es lohnt sich der Mühe die Stellung der Wissen-
schaft und Praxis gegenüber der Differenzklage beim Staats-
papierhandel einer übersichtlichen Darstellung zu unterziehen.