Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

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6. Ueber die Folgen des Verzuges
wenn die an Stelle des Austausches der ursprünglich verein-
barten Leistungen tretende Forderung auf das Interesse noth-
wendig eine Auflösung des Vertrages involvirte, durch die
purgatio morae aber im Gegensätze dazu die Aufrechthaltung
des Vertrages manisestirt würde, indem ihr die Bedeutung
der Leistung des ursprünglichen Vertragsobjektes mit etwaigen
Früchten und Schadensersatz beiwohnte, durch welche bei zwei-
seitigen Verträgen ein Anspruch auf die Gegenleistung gesichert
würde. Nur in solchem Sinne könnte man von einer Be-
rechtigung zur purgatio morae reden. Nun ist sie aber
ganz allgemein die Leistung desjenigen, worauf der-andere
Theil durch die eingetretone mora und die für ihn dadurch
herbeigesührten Folgen einen rechtlichen Anspruch hat; hierin
aber ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist eine Aenderung
nicht wohl denkbar, namentlich tritt eine solche durch Klagan-
stellung selbstverständlich nicht ein. Bestand bei zweiseitigen
Verträgen das Recht des nichtsäumigen Theiles fortgesetzt nur
in dem Ansprüche auf das ursprüngliche Vertragsobject, so
kann sich der Säumige durch Leistung desselben jederzeit
liberiren; hatte sich aber der Anspruch alsbald bei Eintritt
der mora in einen Anspruch auf das Interesse verwandelt,
so kann er vor wie nach einer Klagestellung nur durch
Leistung des Interesses seinen rechtlichen Verbindlichkeiten
genügen.
So liegt denn auch den oben erwähnten Stellen des
röm. Rechts nur der Gedanke zu Grunde, daß, so lange res
iutegra unter den Contrahenten ist und kein Umstand da-
zwischen trat, welcher dem'einen derselben die Befugniß giebt,
die vereinbarte Leistung zurückzuweisen, sich der Schuldner
durch Offerirung des ursprünglichen Vertragsobjekts liberirt.
Als einen solcher dazwischentretenden Umstände führen die
Stellen die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung an.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach Auffassung des römischen
Rechtes durch die Litiskontestation an sich schon eine Novation
eintritt. Keineswegs aber wird durch derartige Stellen aus-
geschlossen, daß nicht auch auf andere Weise als durch Klagan-

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