Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

beim Kaufhandel. 125
des anderen Theiles zwar ausdrücklich gestattet, zu dem Ende
aber eine Klage auf Auflösung des Vertrages verlangt (0. C.
Art. 1184), so daß nur mit dieser Klage verbunden auf das
Interesse geklagt werden kann. Allerdings enthält die anstatt
der Erfüllung lediglich das Interesse fordernde Klage in
sich einen negativen und einen positiven Anspruch, den nega-
tiven, daß, von dem Postulat der klägerischen Erfüllung ab-
gesehen, der Gegner mit seiner ^Einrede des nichterfüllten
Vertrages nicht gehört werde, den positiven, daß er den Kläger
wegen des stattgehabten Verzuges schadlos halte. Jener nega-
tive Anspruch kommt seiner Natur nach erst als Replik zur
Sprache, während der Code ihn in ungewöhnlicher Weise
zum Gegenstände einer besonderen Klage imacht, für die ein
rechtliches Erforderniß nicht besteht, da durch Zuerkennung
deS positiven Anspruches jene negative Voraussetzung ihre still-
schweigende Anerkennung findet, bei Abweisung desselben aber
ihre Bedeutung als ein besonderes klägerisches Recht ohnehin
verliert.
Es widerstreitet auch der juristischen Logik, die Aufhebung
(“resolution”) des Vertrages, wie es das französische Recht
in Folge der stillschweigend bei allen zweiseitigen Verträgen
angenommenen Resolutivbedingung (C. civ. Art. 1184) thut,
zur Basis der Jnteresseforderung zu machen. Nicht die Auf-
hebung sondern die Rechtsbeständigkeit des Vertrages ist ihre
Voraussetzung. Auch die anstatt der ursprünglich vereinbarten
Leistung das Interesse fordernde Klage ist genau genommen
eine Klage auf Erfüllung des Vertrages, d. h. der aus dem
Vertrage fließenden Rechte und Verbindlichkeiten. In ihrer
äußeren Erscheinung zwar entspricht diese Erfüllung nicht
dem ursprünglichen Vertragswillen der Contrahenten. *) An-

*) Wenn freilich auch in dieser Abhandlung von Klage auf Erfüllung
im Gegensätze zur Klage auf das bloße Interesse und vom Rück-
tritt vom Kaufe im Gegensatz zu dem vereinbarten Austausche
von Waare und Preis geredet wird, so sind diese Ausdrücke nur
der Kürze halber und dem gewöhnlichen Sprachgebranche entsprechend

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