79
Rcscripk dcS Justiz-?Ninistcrii an das Pupillen-
Collcgiuur zu Kalisih auf vorstehende
Anfrage.
Fr. W. K. Ä. w. Die §uifc welche ^hr nach
Encrm Bericht vom 8tcn d. M. in den Dorschrif-
tm des A!-g. L. N. in Absicht der Bevormundung
abwesender majorenner Personen zu finden glaubet,,
ist nicht wirklich vorhanden. Es werden nehmlich
nach -cm §. 6..«. f. Tit. i8. Th. 2. diejenigen Per-
sonen welchen Vormünder bestellt werden müssen,
und unter diesen auch die Abwesenden genannt, und
im §. 28. ist festgesetzt, daß diese Personen alsdann
keiner Vormünder bedürfen, wenn sie noch in väter-
licher Gewalt sind. Hieraus folgt, daß wenn die
väterliche Gewalt über sie, zur Zeit, wo der Fall
der Bevormundung cinlritt, schon aufgehoben ist,
ihnen, wenn gleich der Vater noch lebt, dennoch
ein Vormund bestellt werden muß, nnd dies ist auch
den allgemciucn Recht^grundsatzen völlig gemäß,
weil die aus der väterlichen Gewalt fließenden
Rechte und Verbindlichkeiten des Vaters über die
Person und das Vermögen seiner Kinder mit der
Auflösung der väterlichen Gewalt zugleich auf«
hören.
Hiernach habt Ihr Euch also in dem gegenwärtig
vorgekommenen Falle, und in künftigen ähnliche»
Fallen zu achten, jedoch be» der Wahl des Dor-
»?undes auf den Vater des Curandi vorzüglich '