Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

4.1.18. Wem die Geldstrafen gebühren : Zu Th. 2. Tit. 17. §. 119.

der Herrschaft ertheilte Ausfertigung ober Ver-
lcihung, wofür^die Gebühren nicht zur Sequestra»
tions» Lasse, entrichtet werden, gegen die Credito»
res für ungültig und die Bezahlung als nicht ge»
schehen erachtet werden solle. Wir befehlen Euch,
Euch hiernach nicht nur ft.bst zu achten, sondern
auch den unter Euch rcssortirendcn Mediat»Re»
gierungcn diese Vorschriften zur Nachachtung be-
kannt zu machen, und ist e n gleiches an dieSchle-
• fische General » Landschasts - Direktion auch in
Absicht der Fürstenthums-Landschaften von der
Behörde verfügt worden. Berlin, den i7ten
May i8oz. A. Cp. B.
v. Reck. v. Gol.dbeck.
*8.
Wem die Geldstrafen gebühren.
(Z. Th. 2. Tit. 17. §> 119. des Allg. L. N.)
Rescript des Jujkiz - Ministerii an ' bie Schlesische
Regierungen.
Fr. W. K. U. re. Auf Veranlassung eines an
den Groß- Canzler gerichteten Schreibens des Schle-
sischen Finanz-Departements vom 6ten dieses werdet
Ihr hierdurch angewiesen, künftig eine jede über
5 Rthlr. betragende Strafe dein Fisco zuzuerken»
nen, indem nur allein Strafen von 5 Rthlr. und
weniger, der Calarien» Casse competiren und die

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