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unterthänigen Fnndum, hk Elttlaffttügcn von öcr
Ihitmfjvl'.iigiCit, die C-msensc zur Verpfändung
vor unterthänigen l'umiormn und in das aus-
wärtige Dienen, die Trauscheine, und überhaupt
diejenigen Falle, wo iLaurieinia, Confirmations-
Jura, ct'.van lgeZahlgelder, Loslassungs- und Ab-
fahrtsgelder oder dergleichen entrichtet zu werde»
psiegen, oder die Revenuen des Guts geschmälert
werden können.
4) Vor Ausfertigung der Instrumente muß jeder-
zeit das Gutachten des landschaftlichen Curatoris
bonorum eingcholt werden.
5) Der Jusiitiarius muß in jedem einzelnen Falle
bas punctum juris wahr nehmen. Wenn seine
Meinung von der des Curatoris bonorum abwei-
chen sollte, so muß die Disscrcu; bet) ermangeln-
der Vereinigung zur Entscheidung der Justiz-Evl-
legien gebracht werden, wogegen, wenn etwa der
Strcitpunct den statum oeconomicum betrift,
' der Fürstcnthums-Landschaft die Decision über-
lassen bleibt,
6) Ist solchergestalt die Sache vorbereitet, so. muß
der Justitiarius dem Dominio jede Acte zur Mit-
vollziehung vorlegen, und wenn diese erfolgt ist,'
7) so muß der Justitiarius von jeder solcher Hand-
lung eum nota der Gefalle dein landschaftlichen
Curatori bonorum Nachricht erkheilen.
8) Wenn der Gutsbesitzer abwesend tsi und keinen
aualificirten Bevollmächtigten hat, oder dessen
Aufenthalt rurgewiß ist, muß die Unterzeichnung