Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

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Casse die Revenuen ungeschmälert verbleiben, und
nicht zum Nachthei! der- Gläubiger von dem erster»
an sich genommen, ingleiche» damit den elwauigcn
Irrungen der Gntseinsasseu, und allen Bedenken,
wie letztere sich dabei ;n verhallen haben, abgehol-
fen werde. Zuförderst verstehet sich von selbst, daß
wenn der Sequestrandus anwesend ist, cder einen
qualisicirrcn Bevollmächtigten bestellet hat, dieser bei -
Ausübung der Nutzen bringenden Ehrenrechte, mit
zu;n;iehe» sey. Allein cs ist ;ur Sicherheit der Se-
questration!-Caste erforderlich, daß diesem die Aus-
übung derselben nicht allein überlasten werde, und
daß, wenn der Schuldner abwesend ist, und keine
Bevollmächtigte bestellt hat, oder dessen Aufenthalt
ungewiß ist, kein Zweifel übrig bleibe, wie bei Aas--
si.-ung solcher Ehrenrechte ;u verfahren sey. Wir
setzen daher hiernut fest:
1) daß, in so fern es nicht bereits geschehen scyn
sollte, jederzeit auf dem seqnestrirtcn Gute ein
qual:fi;irrer Ivstiticrrius - anaesetzt werde.
2) Diesem müssen die Hypoihekeubücher über die
Grundstücke derUnrerthanen gleich bei Einleitung
der Sequestration ausgehändiget, oder wenig-
stens dergestalt unter seiner -Mirverwahrnng
üb.-.-gebe» werden, daß der Schuldner, ohne des
Justiu-mii Z»;ith:l»g nichts in selbigen- zu ver-
merken im Staude sey.
g) Alle Inftrumenle müssen von dem- Iuftitiario
entworfen und contr-.rsignirt werden, dazu ge-
hören vorzüglich die Kauf-Contracte über einen

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