4.1.17.
Nähere Bestimmungen, die Sequestration eines adelichen Gutes und die während derselben auszuübenden Ehren-Rechte betreffend
:
Zu Th. 2. Tit. 17. §. 27.
63
feilt Vermögen ohne Beibringung eines Erlaub-'
nißschcins seines Chefs oder CommandeurS
ausgchändigct werben dürfe?
conununiciren Wir Euch hiebei Inc» n soluiionis und
zur Nachnchtung in vorkominenden Füllen eine von
Unserem Grostkanzlcr veranlaßre Erkarung des Ober-
Krieges-Collegii, welche dahin ausgefallen ist:
daß die Feldwebel, Wachtmeister und Feldsäger
vom reitenden CorpS nicht zur Classe der Ober-
Lfficiers gehören, und ihnen daher ihr Vermö-
gen ohne Beibringung des in Eurer Anfrage
erwähnten Erlaubnißschcins, nicht ausgchandi-
get werden darf.
Berlin, den i^ten December 1822. A. Cp. B.
v. Goldbecs.
»7-
Nähere Bestimm»ngen, die Sequestra-
tion erncS'adlichen Gutes und die wah-
rend derselben auszuübenden Ehren-
rechte betreffend.
(Z. Th. 2. Zit. 17. S- 27. Cei Allg. L. R.)
Rescript des Justiz - Ministerii an die schlesische
Ober-Amts-Regierungen.
Fr. W. K. U. :c. Es ist zwar in dem Alg. L.
R. Thcil. 2. Tit. 17. §. 27. enthalten, daß dem Ci-
vilbesinerZeines Gutes die Ehrenrechte so lange ver-
bleiben, als der BcsitMel noch nicht auf einen an-