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ftir Persone:', denen die Berechnung Cer Gejr,ph.>nic»
©di-cr und Verkheiruirg der Fourage ohne Caurion
rtiU'a'U'auct wird, die unbeschränkte Disposition über
ihr eigenes Vermögen verweigere werden soiirc. Del
den Feldjägern ist dies eben der Füll.
Das Königliche Ober Kriegs Collegium und
der Connnandeur des reitenden Feldjäger-Corps, ha-
ben uns zwar bei einer frühen» Gelegenheit, als wir
den Stand eines Ober-Jägers zu wissen wünschten,
benachrichtiget, daß nur die letztern, nicht aber ge-
meine Feldjäger, Ofticiers-Äang, und diese nur als
ein Zeichen von Disiincrion die Erlaubnis; erhalten
hätten, ein silbernes grün dnrchwirlres Port d’tpee
zu tragen; indessen gehet aus der Antwort des Kö-
niglichen General-Auditoriats an das Cammer- Ge-
richt vom i'/ien Jan. v. I. S. zrz. Lheil iz. der
Ctcngelschcn Beiträge hervor, daß die gemeinen
Feldjäger in Feldwebels Rang stehe». Es muß da-
her das vorangeführte auch auf sie Anwendung fin-
den, und scheint solches noch ui,bedenklicher bei ihnen
zu seyn, wenn man erwägt, daß den Feldjägern
öfters die Besorgung wichtiger Depeschen ohne Furcht
der Veruntreuung aufgetragen wird, das reitende
Feldjäger-Corps ein von der übrigen Armee in Dis-
ciplin und ©eschäftcn ganz abgesondertes, mir zu
Ausrichtung der mündlichen und schriftlichen Auf-
träge des Landesherrn vorhandenes Corps iss, und
cs hart für dasselbe seyn würde,. wenn es deshalb,
daß ihm ein Rang in der Armee gegeben ist, des