4.1.16.
Ob einem majorenn gewordenen Feldwebel, Wachtmeister, oder Feldjäger vom reitenden Corps sein Vermögen ohne Beibringung eines Erlaubnisscheins seines Chefs oder Commandeurs ausgeantwortet werden dürfe
:
Zu Th. 2. Tit. 10. §. 35. 36.
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und traget etfciifudifcr auf nähere Anweisung der
Militair- Behörden, wie sie sich solcherhalb zu ver-
hallen haben, an.
Da Ihr den ciuberichteten Fall für erledigt
Haltet, so bedarf cs darüber keiner nähern Bestim-
mung. Für künftige Falle aber ist feilt Grund vor-
handen, auf eine Erklärung oder Abänderung der
Gesetze anzutragen, da die Vorschrift des A. L. N.
bei dessen wörtlichen Inhalte Ihr sichen bleiben
könnet, deutlich und bestimmt genug ist. Berlin,
den 2;ten August 1803. A. Sp. B.
- v. G 0 l d b e ck.
" 16.
Ob einem majorenn gewordenen Feldweg
bei, Vachtmeisicr oder Feldjäger vom
reitenden CorpS sein Vermögen ohne
Beibringung eines Erlaubnißscheinö
seines Chefs oder Commandeurs aus-
gehändiget werden dürfe?
(Z. Th. 2. Tit. io. §. 35. 3(3. dcö Allg. L. R.)
Anfrage des Skctlinsihen, Pupillen-Collegii.
Es ist bei uirscrm Collegio bei Gelegenheit der
Auszahlung der väterlichen Erbschaft an einen ma-
jorenn gewordenen, bieder unserer obervormund-
schaftlichen Aufsicht unterworfen gewesenen Feldjä-
ger vom reitenden Corps, der Zweifel entstanden,
ob selbige sowohl an diesen als einen Feldwebel oder
' Wacht-