Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

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Vergleichen wir dieses Verhältniß mit obigen
Vorschriften und Declarationen, so würden wir nach
unserer Ueberzcugung die Justiz-Beamten und Justi«
tiari'en bey Ew. Königl. Majestät hiesigen Justiz-
Aemrern nicht zu denenjenigcn rechnen, welche das
nicht freie Vermögen ihrer Kinder sicher stellen, und
sich mit ihnen auch vor eingeschrittener anderweitiger
Ehe auseinandersetzcn müssen.. Denn
1) in Absicht der richtigen Berechnung der Gerichts«
Cportuln und Gerichtsgefälle, würden sie doch
immer nur den Rendanten der Salaricn-Cassen
gleich seyn, welche von einer Caution für das
nicht freie Vermögen ihrer Kinder, und einer je-
deömahligen Auscinandersetzulig mit ihnen, nach
obigen Deklarationen frei sind;
2) In Absicht der Verwaltung der Depositengelder
muß nach der Dcposital-Ordnung vom i;ten
September 1783. Tit. g. §. 17. n. f. die Ein-
richtung getroffen werden, daß ein besonderer
Cassen« Curator und ein Rechnungsführer bey
den Aemtern bestellt werde/ und der Justiz«Be-
amte oder Justitiarius zwar den dritten Schlüs-
sel zum Deposito führe, aber mit den wirklichen
\ Annahmen und Auszahlungen der Gelder und
mit der Rechnungsführung selbst nichts zu thun
habe;
nur das macht die Sache etwas zweifelhaft, daß
nach der Allg. Ger. Ordn. Th. i. Tit. 50. $. 398.
1) die Defecte welche von Personen, die zur Verwal-
tung gerichtlicher Depositen-Gelder, in unmirtelva-

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