langt, so beruhet es auf einem allgemein beobach-
teten Grundsätze, daß alle Erkenntnisse, welche auf
Verlust von Ehren, Würden und Stand gerichtet
sind, und überhaupt Ehrcnstrafen enthalten, eingc?
schickt werden mäßen, wonach ihr Euch künftig zn
achten habt.
Berlin den 2zten Marz 1804. A. Sp. B.
v. Goldbeck.
b.
Extract des Referipts des Justiz-Ministerir an die
Westprcußijchc Regierung.
Uebrigcns dienet E.':ch auf die mittelst Berichts v.
r8ken April c. gethane Anfrage, hierdurch zur Re-
solution, daß wenn ein bisheriger Preußischer Unter-
than mit, der Landesverweisung bestraft wird, das
Erkenntniß zur Bestätigung cingeschickt werden muß;
daß aber wenn solche gegen einen ausländischen Va-
gabonden erkannt worden, in welchem Falle sie mehr
eine Polizei)-.Maaßregcl als Strafe ist, die Bestäti-
gung nicht erfordert wird.
. Berlin den i4ten Juni) 1824. A. Sp. D.
v. Goldbeck.
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