Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

7.4.2. Wie die ältere Erwerbs-Preise der Immobilien in den auszufertigenden Hypothekenscheinen aufzuführen sind : Zu Tit. 2. §. 301.

2.

Wie die älter« Erwerbs-Preise der Im-
mobilien in den auszufertigenden Hy-
pothekenscheinen aufzuführen sind.
(Z.-Tir. 2. §. 301. der Hypoth. Ordn. v. 2o.Decbr. 1783.)
Anfrage der Weskpreuß. Regierung.
Nach dem kudliconclo vom so. Fcbr. 1S02*
haben E. K. M. festzusetzcn geruhet,
daß in den Hypothekcnscheinen nicht nur die
neuesten Erwerbspreise, sondern auch die frühe-
ren, so weit sie aus dem Hypothekenbuch her-
• Vorgehen, aüfgeführt werden sollen;
und cs haben daher mehrere Unterrichter der hiesi-
gen Provinz zur Befolgung dieser Bestimmung es
für nöthig erachtet, bey der jedesmaligen Um-
schreibung des Besitz-Titels die aus den früheren
Eintragungen sich ergebende Erwerbs-Preise im Hy-
potheken-Buch Nachfragen. . ,
In so fern die bisher stattgefundene. Bestim-
mung beyzubehaltcn, daß die Hypotheken-Scheine
bloß getreue Abschriften der Hypotheken-Bücher sein
sollen, laßt sich gegen dieses Verfahren unserem Er-
messen nach, auch nicht füglich etwas erinnern. Es
ist jedoch unlüugbar, daß durch diese Eintragungen
der bey folgenden Besitzveränderungcn wieder zu lö-
schenden und anderweit einznlragenden Vermerke

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