Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

wie nunmehr der Pfandgläubiger von den einge-
kommenrn Kaufgeldern seine Befriedigung zu erhal-
ten habe.
H. io. Bey dieser Berechnung sind,
1) sammtliche bis dahin aufgelaufene und bis zur
würklichen Auszahlung noch erforderliche Kosten,
mit Inbegriff der dem Auctions-Commiffario
und dem Calculator zukommenden Gebühren,
von der Masse vorweg abzuziehcn,. und den
Pfandschuldnern nach Verhältnis; des Verkauf-
Preises der einzelnen Pfänder anzurechnen. Meh-
rere Stücke, welche für ein Darlehn zusam-
men auf einen Pfandschein verpfändet sind,
werden hiebe»), so wie überhaupt be>) allen fol-
genden Berechnungen, -nur als ein Pfand an-
gesehen;
2) sodann ist zu berechnen, wie viel der Pfand-
gläubiger von jedein Pfandschnldner an Capi-
tal und rückständigen Zinsen nach Ausweis des
Pfandbuchö und des überreichten E)trac»6 auS
demselben zu fordern habe;
g) ist zu bemerken, wie viel nach vollständiger
Befriedigung des Gläubigers von dem Kauf-
preise der einzelnen Pfänder alS Ueberschuß
übrig verbleibt.
H. n. Die von dem Calculator angefertigte
Berechnung »nnß von dem Decernenren gewöhrrlicher-
maßcn im Collegio vorgetragen, und wenn sich da-
bcy nichts zu erinnern sinder, - ein Termin zur Er-

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