§. n.
Ein gleiches gilt vvn demjenigen Vermögen,
welches den unmittelbaren Staatsdienern, nachdem
sie bereits ihren Abschied erhalten haben, oder ih-
res Amtes entsetzt worden, zufällt.
§. 12,
Zu den wirklichen unmittelbaren Staatsbienem,
welchen die vorstehende Befreiung vom Abfahrts-
geldc zustehen soll, gehören zufördersi alle Militair»
bediente, als Ober-Unteroffiziere und gemeine Sol-
daten, und die letzter» gleich zu achten; ingleichen
alle Beamte, . die zwar nicht zu wirklichen Kriegs-
diensten, aber doch zum Kriegswesen bei der Armee
oder in der Garnison verpflichtet sind; ferner vom
Civilsiande alle diejenigen, welche unmittelbar in den
Diensten des Staats wirklich stehen, aus einer Kö-
' ,»glichen oder mit fiskalischen Vorrechten versehenen
Salariencasse eine Besoldung, oder, statt derselben,
bestimmte Emolumente erheben, oder solche tapma-
siige Gebühren unmittelbar einziehrn, die sonst zu
einer Königlichen Salarieneasse fließe» würden;, nicht
minder diejenigen, welche nach erfolgter, Bestallung
. und Verpflichtung, in Erwartung einer erledigt wer-
denden Besoldung, dem Stante unmittelbare aktuelle
Dienste leisten; endlich auch diejenigen Geistlichen
und Schullehrer, welche aus Königlichen Fonds sa-
larirt, oder auch, ohne ein solches Salarium zu ge-
nießen, von den Staatsbehörden selbst zu Seelsor»