Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

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fuirt würden, alsdann würbe dem Königlichen
Amte erlaubt, von der auf solche Weise ver-
schafften Erbschaft nach richtigem Anschläge der-
selben von dem hc-redc , nomine einer Tradi-
ditionstaxc, drei pro mille zu fordern und z»
heben. .
Brachvogclsche Sammlungen schlesischer Sanc-
tioncn. Th. Z. dso. CLXL p. 775. . ,
Die von der Schweidnitz - Iauerschen Fürsien-
thums Landschaft aufgcstclltc und von der Breslau-
schen Oberamts - Negierung in Schutz genommenen
Zweifel, ob auch diese Canction als Gesetz publicirt
worden sey, sind in dcmBcrichte dcrOberfchlrsischen
Oberamts-Regierung vom 19. Mär; 1802 hinläng-
lich widerlegt worden, und wenn gleich dieses Gesetz
insbesondere das Fürsicmhum Schweidnitz betraf,
und nur für das dasige Königliche Amt das Ver-
bot enthielt, in den genannten Fällen den Alimen-
ten t>on Rittergütern fernerhin keine Traditionsko-
sicn zuzumuthen, so gicng dasselbe doch von dem all-
gemeinen Grundsätze aus, daß in diesen Fällen keine
Civiltradition und kein Verreich des Gutes an den
neuen Besitzer nöthig sey. Es ist daher auch das,
was jene kaiserliche Sanction dieserhalb festgesetzt,
als eine nid>t nur für das Fürsienthum Schweid-
nitz , sondern auch für alle übrige Schlesische Für-
stenthümcr geltende Vorschrift angesehen und weiter-
hin , als Schlesien unter Preußische Hoheit gekom-
men war, in der Taxe und Sportel-Ordnung für
die schlesische Obtramts-Regierungen vom 4. August

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