Full text: Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 3 (1805))

266

4) daß Personen weiblichen Geschlechts eben so-
wohl, als Mannspersonen zu Testaments-
Executoren ernannt werden können.
E. K. M. submittiren wir jedoch unterthanigst, uns
dicserhalb mit einer authentischen Declaration zu un-
serer künftigen Richtschnur huldreichst versehen zu
lassen.
Warschau, den zten Mai 1804.

Rescript des Justiz-Ministem an die Rcgieruug zu
Warschau auf vorstehende An-
frage.
Fr. W. K. 11. Auf Eure durch den Vortrag
des Inhalts eines ;nm Protocoll aufgenommencn
Testaments vc^anlaßte Anfrage vom zten d. M. las-
sen Wir Euch hierdurch bescheiden, daß
ad 1. vorausgesetzt, daß der Erblasser der Psteg-
befohlenen den Vormund von den §§. 422 bis.
678. Th. 2. Tit. 18. des Allgem. Landrechts vor-
geschriebenen Einschränkungen fcer. vorninnd-
schafllicheik Administration, durch eine gerichtli-
che Erklärung, oder in einem förmlichen gericht-
lich aufgenommencn oder nicdcrgelegten Testa-
ment befreiet habe, die Ernennung des Vor-
mundes selbst, sowohl vor als nachher, nach
Maaßgabe des §. 176 und 177. des angeführ-
ten Titels, durch eine Erklärung unter den Le-
bendigen, oder durch eine lctztwillige Verord-
nung dergestalt geschehen könne, Haß es in bei-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer