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4) daß Personen weiblichen Geschlechts eben so-
wohl, als Mannspersonen zu Testaments-
Executoren ernannt werden können.
E. K. M. submittiren wir jedoch unterthanigst, uns
dicserhalb mit einer authentischen Declaration zu un-
serer künftigen Richtschnur huldreichst versehen zu
lassen.
Warschau, den zten Mai 1804.
Rescript des Justiz-Ministem an die Rcgieruug zu
Warschau auf vorstehende An-
frage.
Fr. W. K. 11. Auf Eure durch den Vortrag
des Inhalts eines ;nm Protocoll aufgenommencn
Testaments vc^anlaßte Anfrage vom zten d. M. las-
sen Wir Euch hierdurch bescheiden, daß
ad 1. vorausgesetzt, daß der Erblasser der Psteg-
befohlenen den Vormund von den §§. 422 bis.
678. Th. 2. Tit. 18. des Allgem. Landrechts vor-
geschriebenen Einschränkungen fcer. vorninnd-
schafllicheik Administration, durch eine gerichtli-
che Erklärung, oder in einem förmlichen gericht-
lich aufgenommencn oder nicdcrgelegten Testa-
ment befreiet habe, die Ernennung des Vor-
mundes selbst, sowohl vor als nachher, nach
Maaßgabe des §. 176 und 177. des angeführ-
ten Titels, durch eine Erklärung unter den Le-
bendigen, oder durch eine lctztwillige Verord-
nung dergestalt geschehen könne, Haß es in bei-