4.1.5.
Die gerichtliche Verwahrung bereits publicirter wechselseitiger Testamente der Ehegatten betreffend
:
Zu Th. 1. Tit. 12. §. 208. u. f.
II
5‘
Die gerichtliche Verwahrung wechsel-
seitiger Testamente der Eheleute be-
treffend.
(A. Th- Tit. 12. §. 208. deS klilg. 8- R.)
Anfrage der Ncnn'.arkisthen Negierung. .
In einer bei) uns schwebenden Verlassenschaft
hat die Hinterbliebene Wirtwe die Erbschaft ihres'
ohne nvthwcndige Erben verstorbenen Eheinanns,
nach dem mit ihm unter:» 27(1 cu. Novbr. 1798. er-
richteten, r:nd bey den» Magistrat zu Cottbus ge-
richtlich deponieren, unterm Lüsten September c. pn-
blicirten wechselseitigen Testamente angetreten, und
hierdurch also im Sinne des Mg. L. R. Th. 2.
Tit. i. §. 492. sich zur Festhalrung ihrer eigenen
im Testamente gemachten Anordnungen verbindlich
gemacht.
Zwar könnte es scheinen, dast diese Vorschrift
des L. R. bey der noch fortdaurenden Suspen-
sion der drcy ersten Titel des zweiten Theils noch
nicht zur Anwendung kommen.
Ei »mahl ist dieses aber keine neue Bestim-
mung, indem wenn gleich mehrere Nechrslehrer der
gegenseitigen Meinung sind, dennoch die meisten,
und unter andern,
Hellfcld in jurispr. forens: §. 1428-
Berger in üecon. jur. L. II. Tit. IV, §.
32. not.- 4.