4.3.17.
Die Untersuchungs-Kosten stehen der Entschädigungs-Forderung des Bestohlnen bei der Unzulänglichkeit des Vermögens des Diebes in Absicht des Vorzugsrechts nach
:
Zu Th. 1. Tit. 50. §. 456.
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zu Jedermaüns Nachricht ösjentlich bekannt gemacht
werden. Gegeben Berlin/ den ixren April 180z.
' Friedrich .Wilhelm.
v. Voss v. Goldbeck. v. Hardenberg, v. Strucnseei
v. Schrottes
/
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Die Untersuchungs-Kosten stehen der Ent-
schadigu.ngs-Forderung des Brstohl-
ncn, bei der Unzulänglichkeit des Ver-
mögens des Diebes, ln Absicht des Vor-
zugs-Rechts nach.
■ G. Th. 1. Tit. 50. §. 456. der Slllg. Gcr. Ord.)
Auszug eines Rescripts des Justiz-Ministerii an
die Regierung zu Kalisch.
. Fr. W. K. Ui re. Das Bedenke»/ welches Ihr
Ihr in Eurem Berichte vom -zstcn October d. I.
darüber äußert:
ob die Untersuchungs-Kosten vor der Entschä-
digungs-Forderung der Bestohlncn, oder diese
vor jenem/ in dem unzulänglichem Vermögen
eines Diebes de» Vorzug haben?
ist, so oft es vorgekommcn, jederzeit für die Enk
schädigungs-Forderung per Ueleriptum entschieden
worden, und von einer gegenseitigen Entscheidung
im Wege eines Prozesses constiret nichts.-
■ . K 2