4.3.4.
Die Sequestration eines adelichen Guths betreffend
:
Zu Theil 1. Tit. 24. §. 116 und Tit. 50. §. 245.
4.3.5.
Ueber die Verpflichtung des Gläubigers eines zum Personal-Arrest gebrachten Schuldners zur Unterhaltung des letztern im Gefängniß
:
Zu Th. 1. Tit. 24. §. 143.
no
4-
Näh ere Bestimmungen, die Seque^ra-
ttcn eines adlichen Gutes betreffend.
<Z. Th. i: Tit. Ci. §. 116. und Tit. 5». §. 2-l5. dcr A!lg.
(Zer. £tt.)
Refcript cm die Schlesischen Regierungen.
Siehe oben Seite 68.
5-
Ucber die Verpflichtung des Gläubigers
- eines zum Personal -'Arrest gebrachten
Schuldners zur Unterhaltung des LeH-
tcrn in dein Gefängnisse.
(Z. Th. 1. Tit. 2i. g. Ii3. dcr Mg- Ger. Ord.)
Refcript des Justiz-Ministerii an das Stadtgericht
zu Berlin.
Ir. W. K. U. :c. Wir haben aus Eurem Berich-
te vom rzten d. M. und dessen Anlage ersehen, wie
von Seiten dcr rur interimistischen Direclion des
Stadtvvigtei - Gefängnisses angeordnetcn Commission
bei) Euch darauf angetragen worden,
daß künftig jeder Gläubiger, der den Personal-
Arrest gegen seinen Schuldner nachsucht, au-
ßer den Alimenten, Rcinigungs- und Holzgel-
dern, auch die Ein- und Ausschreibe- und