Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

. EcciuS: Der Entwurf einer demschen Gemeinschrudordnung. 93
die Versäumniß und etwaige Reisekosten, wenigstens dann, wenn die
Schuld nicht besteht oder noch nicht zahlbar ist, zu ersetzen sind, und
daß wenn hierüber Streit besteht, ihm auf Verlangen diese Beträge
aus der Masse vorbehaltlich der Einklagung mit der Hauptschuld vor-
geschossen werden müssen. Ferner ist die Eintragung des Sperrver-
merks im Hypothekenbuch zweckmäßig anders zu ordnen. Wenn nämlich
nach der Hypothekenverfassung eines Landes der Verwalter eine solche
Eintragung nicht direkt bei der Hypothekenbehörde beantragen kann,
so fehlt jede dafür zuständige Behörde, wenn nicht die Konkursgesetz-
gebung gerade das Konkursgericht dafür zuständig erklärt. Der Ent-
wurf setzt nach Inhalt der Motive diese Zuständigkeit ohne Weiteres
voraus. Da sich dieselbe aber nicht von selbst versteht, so muß die
Gemeinschuldordnung die Befassung des Konkursgerichts damit aus-
drücklich - aussprechen. Geschieht dies aber und kann demgemäß, wo
die Preußische Hypothekengesetzgebung oder analoge Bestimmungen gelten,
der Sperrvermerk nur durch Vermittelung des Konkursgerichts zur
Eintragung gelangen, so ist 'die Nothwendigkeit eines Antrags des
Verwalters gewiß nicht sachgemäß, vielmehr scheint es wünschenswerth,
für solche Länder das geltende Recht oer Konkursordnung aufrecht zu
erhalten. Außerdem eignen sich eingetragene Ansprüche nicht immer
dazu, daß daneben ein Sperrvermerk eingetragen werde. Dazu müssen
dieselben auf den Namen des Gemeinschuldners stehen. Hiernach könnte
der §. 120 des Entwurfs dahin gefaßt werden: „Gehören zur Gemein-
masse unbewegliche Sachen oder auf den Namen des Gemeinschuldners
eingetragene Hypotheken (Grundschulden), so hat der Verwalter für
Eintragung der Eröffnung des Verfahrens und des Tages desselben in
das Grund- oder Hypothekenbuch Sorge zu tragen. Ist die Eintragung
nur auf gerichtliches Ersuchen statthaft, so kann das Gericht bei oder
nach Eröffnung des Verfahrens das Ersuchen auch ohne ausdrücklichen
Antrag des Gemeinverwalters stellen."
Für die Verwaltung und Versilberung der Masse stellt der Ent-
wurf noch die folgenden Regeln auf:
Bis zur Bildung des Gläubigerausschusses steht es im Ermessen
des Verwalters, nachher im Ermessen des Ausschusses, das Geschäft
des Gemeinschuldners zu schließen oder fortzusetzen und dem Ge-
meinschuldner und seiner Familie nothdürftigen Unterhalt aus der
Geweinmasse zu gewähren: über ein angebliches Recht des Gemein-
schuldners auf Unterhalt entscheidet das Gericht beim Widerspruch des

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