66 Eccius: Der Entwurf einer deutschen Gemeinschuldordnung.
6 und 7. Der Entwurf erkennt endlich entsprechend dem Handels'
gesetzbuch das nach diesem begründete (die Fälle der Konk.-O. §. 33
Nr. 6 — 8 umfassende) Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht und im
Anschluß an den Entwurf der Eivilprozeßordnung das im Wege der
Zwangsvollstreckung erlangte Pfand als saustpfandähnlich an. Dem
letztern ist das durch Pfändung auf frischer That begründete Pfand-
recht gleichgestellt.
Von den Fällen, welche die Preuß. Konkursordnung in §. 33
aufführt, sind die Nummern 2 und 3 unberücksichtigt gelassen; ein
Bedürfniß für diese Vorschriften besteht nicht.
Sechster Titel..
Aufrechnung.
Der Entwurf betrachtet die Kompensation im Konkurse im
Lichte eines Rechts des Gläubigers, sich wegen seiner Forderung außer-
halb des Gemeinschuldverfahrens aus dem an und für sich zur Gemein-
masse geschuldeten Betrage zu befriedigen. Ohne die Voraussetzungen
des Ausrechnungsrechts näher aufzuzählen (§. 52), wird dasselbe einer-
seits erweitert, indem es zugelassen wird, auch wenn zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens die eine der Forderungen noch nicht fällig
oder noch bedingt war (§. 53), andererseits begrenzt durch Ausschluß
1, der Aufrechnung einer Forderung an den Gemeinschuldner mit
dem was der Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens zur
Masse schuldig geworden,
2, der Aufrechnung einer schon vorher entstandenen Schuld an den
Gemeinschuldner mit einer erst nach Eröffnung des Verfahrens
' entstandenen oder von Anderen erworbenen Forderung ,
3, der Ausrechnung von vor der Eröffnung des Verfahrens sich gegen-
überstehenden Ansprüchen, wenn der Anspruch des Gemeingläubigers
durch ein Rechtsgeschäft mit dem Gemeinschuldner oder durch
Rechtsabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers erworben
ist und der Gläubiger zur Zeit des Erwerbs von der Zahlungs-
Einstellung (mit der Zeitschranke. daß dieselbe nur 6 Monat
vor Eröffnung des Verfahrens als solche in Betracht kommt),
oder von einem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens Kenntniß
hatte. (§. 54).