Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

636 v.Krärvel: Entwurf der Civilprozeßordnung von 1874.
und 385 die nachträgliche Anführung neuer Beweismittel auch für solche
Behauptungen zu, welche bereits vor Erlaß des Beweisbeschlusses auf-
gestellt sind, aber vorher mit Beweismitteln gär nicht oder mit so un-
tauglichen Beweismitteln unterstützt waren, daß das Gericht die Er-
hebung im Beweisbeschlusse nicht angeordnet hat.
Deshalb dürfte die Fassung dahin zu ändern sein, daß an Stelle
der Worte:
„welche nach Erlassung eines Beweisbeschlusses bezüglich der in
demselben bezeichneten streitigen Thatsachen" u. s. w.
die Worte gesetzt werden:
„welche nach Erlassung eines Beweisbeschlusses bezüglich der be-
reits behaupteten oder in demselben bezeichneten streitigen That-
sachen" u. s. w.
Ferner will der § 385 des vorliegenden Entwurfs die Zurückwei-
sung eines nachträglichen Editionsgesuchs nur gestatten, wenn dies
Gesuch sich auf eine im Besitz von Dritten befindliche Urkunde bezieht,
weil (S. 501 der Begründung) das Editionsverfahren wider den Gegner
selbst die Erledigung des Prozesses nicht erheblich verzögern kann.
Man bedenke aber: der Verklagte stellt, wenn endlich die Sache
zur Entscheidung reif ist, im Schlußtermin einen neuen Antrag auf
Herausgabe einer Urkunde, welche der Kläger besitzen soll. Der Anwalt
des Klägers kann sich hierauf natürlich nicht erklären, es wird also ein
neuer Termin nöthig, in demselben erklärt des Klägers Anwalt, sein
Machtgeber habe die Urkunde nicht, es muß also dem Kläger der Edi-
tionseid abgenommen werden. Oder der Anwalt legt die Urkunde vor,
welche vielleicht von einem Dritten aufgestellt ist, so daß nun deren
Authenticität zu ermitteln ist.
Sonach giebt der Entwurf dem Verklagten damit nur ein Mittel an
die Hand, den Prozeß zu verschleppen, deshalb muß der Verklagte auch
das gegen den Kläger selbst gerichtete Editionsgesuch bei Vermeidung
der Zurückweisung rechtzeitig anbringen.
Endlich bestimmt noch §481 des vorliegenden Entwurfs:
Werden nach Vorschrift des § 242 Vertheidigungs-
mittel zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung dersel-
ben dem Beklagten vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die
Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § 282 bean-
tragt werden.

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