Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

(Scein g: Der Entwurf einer deutschen Gemeinschuldordnung. " 66
die Waare von einem dritten in gutem Glauben gekauft, ihre Ab-
ladung bewirkt und an den Käufer die Uebergabe des an Ordre lau-
tenden - Konnossements oder Ladescheins erfolgt ist. (§. 41.) Der
letzte Theil der Vorschrift enthält eine, das geltende Handelsrecht sach-
gemäß in Betracht ziehende Umänderung des §. 27 Nr. 3 der Konk.-
Ordn. Zweifelhaft ist an der neuen Vorschrift nur die besondere
Hervorhebung des Umstandes, daß, um die Rückforderung für aus-
geschlossen zu erachten, auch die Abladung der Waare vor der Eröffnung
des Verfahrens bewirkt sein müsse. Der Fall muß ja allerdings
regelmäßig so liegen; denn erst nach Beendigung der Abladung hat
der Schiffer das. Konnossement auszustellen (H.-G.-B. Art. 644); und
wenn es für den Ladeschein *) an gleicher ausdrücklicher Vorschrift fehlt,
so liegt dieselbe doch in der Natur der Sache. Die besondere Her-
vorhebung des Umstandes muß also den Fall ins Auge nehmen, wenn
der Schiffer das Konnossement, der Frachtführer den Ladeschein aus-
nahmsweise vorweg in Erwartung des Empfangs der Ladung ausge-
stellt hat, Ladeschein oder Konnossement demnächst vom Verkäufer an
den Gemeinschuldner versandt und von diesem an einen gutgläubigen
Käufer indossirt ist, alles vor der wirklichen Abladung.' Es scheint
kein Grund vorzuliegen, für diesen Fall den gutgläubigen Inhaber
des Konnossements weniger zu schützen. Daß der Verkäufer in solchem
Fall dem Gemeinschuldner und dem dritten Käufer gegenüber nicht
verpflichtet ist, die Abladung oder Befrachtung noch vor der Konkurs-
eröffnung ins Werk zu setzen, ist selbstverständlich. Ob er dazu in
seinem Verhältniß zum Schiffer oder Frachtführer verpflichtet ist, nach-
dem dieser die formelle Urkunde ohne Empfang der Ladung ausgestellt
und dadurch stch dem berechtigten Inhaber des Konnossements gegen-
über in die Lage gebracht hat, liefern zu müssen, darüber entscheidet
eben sein Verhältniß zum Frachtführer oder Schiffer. Kann aber dieser
durchsetzen, daß ihm die Waare nachträglich gegeben werden muß, oder
wird sie ihm gutwillig eingehändigt, so giebt das Konkursrecht keinen
Grund, nachträglich das Stoppagerecht des Lieferanten der Waare
gegenüber dem Inhaber des Konnossements re. zuzulassen, während
dieser vom Schiffer aus dessen formalem Versprechen die Ladung zu fordern
hat, und dem Schiffer gegenüber der Ablader zu liefern verpflichtet

, ’) Beiläufig mag bemerkt werden, daß für den Fall des Ladescheins das Wort
„Abladung" nicht paßt.

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