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Voß: Zur Theorie der Grundschuld.
gatorischen Ansprüche zu suchen, zu deren Sicherung sie be-
stimmt sind.
Die Hypothek hat Bezug auf ein persönliches Schuldverhältniß.
Insofern jedes obligatorische Verhältniß als ein Rechtsband von
Person zu Person ausgefaßt werden kann, stimmt die Grundschuld mit
jener hierin überein. Aber die Gesetze vom 5. Mai 1672 gebrauchen
die Ausdrücke „persönliches Schuldverhältniß", „persönliche Verbindliche
feit" in etwas engerem Sinne. Es sind hiermit die individualisirten
Obligationen aus Verträgen, Zuständen und Delikten gemeint, welche
von vornherein von Person zu Person fixirt sind; nicht hingegen ist
es derjenige obligatorische Anspruch, welcher dem dinglichen Grunde
schuldrechte den Eharakter eines Sicherungsrechtes verleiht und welcher
wenigstens insofern, als er nicht von vornherein zwischen bestimmten
Gläubiger- und Schuldnerpersonen sixirt ist, ein an Personen haftender,
ein „persönlicher" nicht genannt werden kann.
III.
Schließen wir nun, um die juristische Konstruktion dieses Anspruchs
zu erkennen, abermals an die Eintragungsformel der Grundschuld uns
an, so finden wir zu bezeichnen:
1. als den Inhalt der zu bestimmenden Obligation die eingetragene
Geldsumme nebst ihren ZuLehörungen^
2. als Gläubiger den — eingetragenen oder nicht eingetragenen
— Grundschuldberechtigten, als Schuldner den — eingetragenen oder
nicht eingetragenen — Eigentümer.
Wir haben demnach zu untersuchen:
A. ob und in wie weit die eingetragene Geldsumme als Inhalt
einer Obligation sich auffaffen läßt.
B. in welcher Weise zwischen dem Grundschuldberechtigten und
dem Verpflichteten das obligatorische Band hergestellt wird, welches
uns berechtigt, Beiden die Bezeichnung als Gläubiger resp. Schuldner
wirklich zu geben.
Ä.
Inwiefern ist die Leistung der eingetragenen Summe nebst
Zubehörungen ein Recht des Grundschuldberechtigten, eine Pflicht des
Belasteten?