Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

Votz; Lur Theorie der Grundschuld. 491
letzteren darin überein, daß es nicht ein durchaus einheitlich geordnetes
Recht, sondern daß es in zwei begreiflich trennbare Bestandtheile,
eine dingliche und eine obligatorische Seite, zu zerlegen ist. Diese
Zerlegung ist in der Theorie der Hypothek des preußischen Rechts an-
scheinend nicht immer mit der erforderlichen Strenge vorgenommen;
ihre Verabsäumung dürste wesentliche Schuld an der heutigen Gestalt
der preußischen „Hypothek des Eigentümers" tragen. Hiervon abgesehen
ist sie von den Gesetzen des 5. Mai 1872 folgerichtig und sicher er-
kennbar durchgeführt worden.
Bei der Grundschuld hingegen ist die Frage, ob eine solche
Zerlegung möglich oder nothwendig, keinesweges unzweifelhaft und
unbestritten.
Von einigen, z. B. von Achilles in seinem Kommentar zu den
Gesetzen vom 5. Mai 1872, wird geradezu behauptet, daß du Grund-
schuld, im Gegensätze zur Hypothek, nicht, wie diese, zur Sicherung
eines Zandern" Anspruchs bestimmt sei. (Zu 8 52 E. E. G.
S. 77 der 1. Auflage.) Der Kommissions - Bericht des Herren-
hauses (Drucks. 1871 — 1872 Nr. 27 S. 60) meint, daß der
Grundschuld „meistens" ebenfalls eine persönliche Schuldverbind-
lichkeit zum Grunde liegen wird. Und die Motive zum Entwürfe von
1871, welche unter dem Ausdrucke „Hypothek" im Wesentlichen das
verstehen, was in dem später aus jenem Entwürfe hervorgegangenen
Gesetze Grundschuld genannt wird, äußern sich in Betreff des 8 34
(tz 38 des E. E. G.) folgendermaßen: „Die hypothekarische Klage. .
bleibt allen Einreden ausgesetzt, die entweder aus dem Grundbuche
sich ergeben oder die Aufhebung des Schuldverhaltniffes dem Kläger
gegenüber behaupten. Denn durch solche Einreden wird dargethan,
daß der Zweck der Hypothek, die Sicherung einer Schuld, weg-
gefallen ist. sie mithin selbst materiell nicht mehr besteht." (Drucksachen
des H. H. 1871—1872 Nr. 8 S. 44.)
Dieser Unklarheit gegenüber dürfte es genügen, darauf hinzuweisen,
daß die in vorstehendem von uns versuchte Entwickelung des Zweckes
und der allgemeinen rechtlichen Natur des dinglichen Grundschuldrechts
nicht blos auf die bisher gelieferte formale Beweisführung, sondern
auf eine innere Nothwendigkeit sich stützt. Ein dingliches Recht, welches
weder Eigenthums- noch Besitzbesugniffe oder Nutzungsrechte an einer
körperlichen Sache gewährt, kann nicht wohl etwas anderes als ein
Sicherungsrecht, und das zu sichernde Recht selbst, insofern es nicht

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