446 Pfizer: Der Rechtsgrund.
Rechts niemals anders als in der Form der Stipulation erfolgte; es
mag sein, daß zu Zustinians Zeit, als die Bedeutung der stipulatio der
verkommenen Jurisprudenz verloren gegangen war, auch die bestimmte
Form für die dem Namen nach noch Leibehaltene Novation nicht mehr
beobachtet wurde: allein damit hörte ebendie Novation auf, Novation
zu sein; ganz richtig sagt Windscheid (Pand. §. 353 n. 1): „No-
vation ist nicht Aufhebung eines Forderungsrechts mit gleichzeitiger
Begründung eines neuen, auch nicht Aufhebung um der Begründung
willen, sondern Aufhebung durch Begründung, .sie ist ein einheit-
licher Akt." Aber eben dieser einheitliche Akt ist nur als ein Formal-
akt denkbar; sowie die Kunstsorm wegfällt, haben wir nichts mehr als
die Aushebung eines Forderungsrechts und die gleichzeitige Begründung
eines neuen; die Einheitlichkeit, welche zur Folge hat, daß, wenn die
frühere Verbindlichkeit eine bedingte war, auch die neue bedingt, —
wenn die frühere nichtig war, auch die neue nichtig ist, diese Einheit-
lichkeit ist nothwendig verloren. Wenn heute der Schuldner aus einem
Kauf dem Gläubiger einen Wechsel über die Kauspreissumme ausstellt
und dieser jenem dafür den Schuldschein zurückgiebt, so wird man
dieses Geschäft vielfach eine Novation nennen; aber was liegt hier
von einer fochen vor außer dem Namen? Wenn der Kaufvertrag ein
bedingter war, ist darum auch die Wechselschuld eine bedingte, ist sie
nicht vorhanden, wenn die Bedingung hinfällig wird? ist sie nichtig,
wenn der Kauf nichtig war?! Anfechtbar und nichts weiter, anfechtbar
also nur dem ersten Wechselnehmer gegenüber ist in diesen Fällen das
Wechselversprechen, anfechtbar, weil es in irrthümlicher Unterstellung eines
Rechtsgrundes gegeben war; die Nichtigkeit des römischen Formal-
versprechens des neuen Schuldners folgte von selbst aus der Nichtig-
keit der alten Schuld: Kpondesne dare, quod Titius dare debet?
Wenn Titius nichts zu geben schuldig ist, weil seine Verbindlichkeit
nichtig ist, so hat der neue Schuldner zu geben, was der alte: Nichts.
— War die echte novatio ein Formalversprechen, eine verborum
obligatio, so war eine novatio tacita eine vollkommene Unmöglich-
keit; davon hatte freilich schon Justinian keine Idee mehr, es ist daher
begreiflich, wenn unsere modernen Juristen auch nicht daran denken.
Ist aus unserem Recht das römische Forwalversprechen verschwun-
den und ist das moderne Jormalversprechen etwas hiervon ganz ver-
schiedenes, so giebt es im heutigen Recht auch keine echte Novation
mehr; ist es aber darum unmöglich, durch das Uebereinkommen zweier