Pfizer: Der Rechtsgrund. 445
der Schuldner zahlungsunfähig war. —; Die Leistung des B an A
für T, sahen wir, ist immer eine Liberalität im weiteren Sinn, eine
Schenkung nur dann, wenn B auch ohne aktiven Rechtsgrund, d. i.
ohne die Absicht, den T sich zum Ersatz zu verpflichten, gehandelt hat
(nach Windscheid freilich, Pand. §. 365 n. 5., welcher jede Schenkung
um jeden Preis zu einem Vertrag stempeln will, müssen die oben
angeführten Stellen I. 7 § 5, 1. 50 pr. D XXIII. 1 „sich die
Hineintragung gefallen lassen (!) , daß die Annahme des Beschenkten
in ihnen vorausgesetzt werde); wie aber, wenn B durch die Leistung
an A den L sich verpflichten wollte? Ein sicheres Mittel hierzu hat er,
wenn er sich die Klage des A abtreten läßt; unterläßt er dies, so
wird ihm an sich die Klage aus der unbeauftragten Geschäftsführung
nicht zu verweigern sein; aber selbstverständlich kann er mit derselben
nicht mehr bezwecken, als er mit der abgetretenen Klage des Gläubigers
erreicht hätte oder als dieser selbst, wenn er an der Stelle des B
klagen würde, erhielte; wenn daher B den A am letzten Tag vor
Ablauf der Verjährung der Forderung bezahlt, so wird seine acht
Tage später gegen T erhobene Klage abzuweisen sein, die cedirte Klage
als verjährt, die Klage aus der Geschäftsführung als unbegründet,
weil letztere für T weder nothwendig noch nützlich war.
Wenn, was T dem A schuldet, B dem A zu leisten verspricht,
so ist damit A noch nicht bezahlt, daher auch.— sind wir geneigt zu
folgern — T von seiner Verbindlichkeit noch nicht befreit. Diese
Folgerung hat aber das römische Recht nicht gezogen und eben so wenig
zieht sie das heutige Recht. Das römische Recht hat, sie nicht gezogen; wenn
Sejus den Titius fragt: „Versprichst Du mir zu geben, was Mävius mir
schuldet?" und Titius antwortet: „Ich verspreche es", so tritt an die Stelle
der — dadurch aufgehobenen — Verbindlichkeit des Mävius die neue
Verbindlichkeit des Titius: Iit novatio, auch wenn Mävius an
dem Vorgang völlig unbetheiligt ist. — Zu den zahlreichen Zneon-
sequenzen und Unbegreiflichkeiten unserer romanistischen Doctrin gehört
auch die, daß die novatio überall als ein Bestandtheil des heutigen
(römischen) Rechts behandelt wird; vollkommen mit demselben Recht
könnte man dies auch von der stipulatio sagen, woran doch kein
Mensch denkt; denn die Novation ist gar nichts Anderes, als eine
bestimmte Art oder Anwendung der Stipulation; wer mit dem geringsten
Grad von. Aufmerksamkeit den Digestentitel de novationibus liest,
muß sich davon überzeugen, daß die Novation des (klassischen) römischen