443
Pfizer: Der RechtSgrund.
man denke an die Bestimmungen über Tragung der Gefahr beim Kauf)
unbillig erscheinen, den ersten Kläger im Besitz der Leistung zu lassen,
die er nur mit Rücksicht aus die von ihm zugesicherte Gegenleistung
erhalten hat; das Mittel, dem materiellen Recht, der aequitas,
Genüge zu thun, war die Gestattung einer condictio, welche, obwohl
aus der aequitas entsprungen, doch ihrem Inhalt nach stets ein streng
einseitiger Anspruch war. — Mit dem Wegfall des römischen Formal-
versprechens fallen von selbst diese Anwendungen der Vereicherungs-
klagen weg; der Hauptfall für das heutige Recht ist das Rücksorderungs-
recht desjenigen, welcher in entschuldbar-irrthümlichcr Unterstellung eines
Rechtsgrundes einem Andern etwas geleistet hat; war es ein passiver
Rechtsgrund, so ist die anzustellende Bereicherungsklage die condictio
indebiti des römischen Rechts; im Fall eines irrthümlich unterstellten
aktiven Rechtsgrundes vertritt sie die Stelle der römischen condictio
sine causa. — Man könnte geneigt sein zu vermuthen, daß die
Bereicherungsklage (nicht diejenige des Art. 83. derW.-O.!) gegenüber
dem Formal-Versprechen des heutigen Rechts eine ähnliche Bedeutung
habe, wie gegenüber der stipulatio; dies ist aber keineswegs der Fall;
allerdings kann die Begebung eines Wechsels ohne materiellen Rechts-
grund erfolgen oder kann die dem Wechsel-Versprechen zu Grunde
liegende Verpflichtung des Empfängers des Versprechens, des Remit-
tenten, nicht erfüllt werden, und der Aussteller kann in Folge dessen
sein Wort anfechten und dem Empfänger den Wechsel mit einer
Bereicherungsklage abfordern; allein seine That, die Begebung und
deren Folgen, bleibt bestehen, und wenn der erste Empfänger. beit
Wechsel weiter begeben hat, so berührt den zweiten Inhaber jene An-
fechtbarkeit regelmäßig in keiner Weise; der Aussteller und der Accep-
tant hasten diesem, ohne ihm eine Einrede aus der Person seines
Vormanns entgegensteüen zu können (und eine Einrede ist die
Berufung auf die Anfechtbarkeit, im Gegensatz zur Nichtigkeit des
Versprechens); es bleibt ihnen überlassen, aus dem dem Wechselver-
sprechen zu Grunde liegenden Rechtsverhältniß gegen den ersten
Empfänger zu klagen.
13. Rechtsgeschäfte zu Gunsten Dritter,
a. Novation und Schuldübernahme.
Welche Wirkung kann ein zwischen zwei Personen vorgenommenes
Rechtsgeschäft auf die Rechte eines Dritten äußern? — Daß durch